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draw.io DC EULA

draw.io Data Center EULA – Endnutzer-Lizenzvertrag für Atlassian Data Center

Verbindlich ist die englische Fassung dieses Endnutzer-Lizenzvertrags. Diese deutsche Übersetzung dient der besseren Verständlichkeit; bei Abweichungen geht die englische Fassung vor.

Präambel


Die Seibert Group GmbH, Luisenstraße 37-39, 65185 Wiesbaden, Deutschland (nachfolgend: die Anbieterin), ist Anbieterin der Software draw.io for Confluence, Jira, Trello und weiterer Produkte (nachfolgend: die Software) sowie zugehöriger Leistungen im Atlassian Marketplace unter marketplace.atlassian.com (nachfolgend: der Atlassian Marketplace). Die JGraph Ltd ist eine nach englischem Recht gegründete Gesellschaft mit der Registernummer 04051179 und Sitz in Artisans’ House, 7 Queensbridge, Northampton, NN4 7BF, England, und ist Entwicklerin der Software sowie Inhaberin der an der Software bestehenden Rechte des geistigen Eigentums (“Lizenzgeberin”). Die Lizenzgeberin hat der Anbieterin eine ausschließliche Lizenz zur Vermarktung der Software im Atlassian Marketplace erteilt. Die von der Lizenzgeberin an die Anbieterin lizenzierte Software ist ausschließlich über den Atlassian Marketplace unter marketplace.atlassian.com erhältlich, und die Anbieterin ist berechtigt, über den Atlassian Marketplace Unterlizenzen zur Nutzung der Software zu erteilen. Die Anbieterin ist zudem Inhaberin der draw.io-Einträge im Atlassian Marketplace.

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen der Anbieterin und dem Erwerber einer Unterlizenz zur Nutzung der Software (nachfolgend: der Erwerber) im Atlassian Marketplace (nachfolgend: die Lizenz).


Sofern der Erwerber über eine Telekommunikationsverbindung Zugang zu der im Atlassian Marketplace verfügbaren Software erhält, umfasst dies auch die durch die Nutzung der Software erzeugten Daten und/oder die für die Nutzung der Software erforderlichen Daten einschließlich der jeweils erforderlichen Lizenzierung der Software. Das Angebot, Zugang zur Software zu erhalten und diese zu lizenzieren, richtet sich jedoch ausschließlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder Unternehmer.


Dieser Vertrag (nachfolgend: der Vertrag) legt die Bedingungen fest, unter denen die Software lizenziert und vom Erwerber genutzt werden darf. Der Begriff “Erwerber” umfasst auch dessen Mitarbeiter, Beauftragte, verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG sowie Subunternehmer. Die Bedingungen dieses Vertrags gelten, sobald der Erwerber die Software erstmals herunterlädt, installiert oder nutzt, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Der Erwerber benötigt einen aktuellen und gültigen Lizenzschlüssel oder ein aktives Abonnement, um die Produkte zu nutzen und weiter nutzen zu können. Stimmt der Erwerber den Bedingungen dieses Vertrags nicht zu, darf er die Produkte oder damit verbundene Leistungen nicht herunterladen, installieren oder nutzen.


Die Software ist durch internationale Urheberrechtsgesetze geschützt. Die Nutzungsrechte an der Software unterliegen diesem Vertrag sowie den Atlassian Cloud Terms of Service . Widersprechende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Erwerbers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Anbieterin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese Präambel und die darin enthaltenen Bestimmungen sind ebenfalls Bestandteil dieses Vertrags.


1. Vertragsgegenstand

1.1

Dieser Vertrag gewährt die Berechtigung zur Nutzung der Software und zum Erhalt von Wartungsleistungen. Eine Übersicht der aktuellen Software, die die Anbieterin im Atlassian Marketplace anbietet, findet sich im Software-Eintrag im Atlassian Marketplace (nachfolgend: die Dokumentation).

1.2

Dieser Vertrag umfasst die jeweils aktuellste Version der Software vom Beginn bis zum Ende der Vertragslaufzeit (siehe § 5).

1.3

Sonstige Leistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Installation, Einweisung, Schulung, Anpassung der Software oder sonstige Dienstleistungen, sind nicht Bestandteil dieses Vertrags. Bietet die Anbieterin solche Leistungen an, sind diese gesondert schriftlich zu vereinbaren.

2. Nutzungsrecht, Mehrfachnutzung und Nutzung in Netzwerken

2.1

Die Anbieterin gewährt dem Erwerber eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Unterlizenz zur Nutzung der Software, erworben aus einer zugelassenen Quelle, zum unmittelbaren Nutzen der Anbieterin während der Laufzeit dieses Vertrags und wie in der jeweils vom Erwerber erworbenen Lizenz (siehe § 5) und in dieser EULA festgelegt (zusammen: die “Nutzungsrechte”).

2.2

Diese Nutzungsrechte dürfen nur von der Höchstzahl an Nutzern ausgeübt werden, für die der Erwerber eine Atlassian-Kernsoftwarelizenz (bzw. -lizenzen), etwa für Confluence und/oder Jira, besitzt. Das Trello-Power-Up ist zum jetzigen Zeitpunkt vollständig kostenlos.

2.3

Es ist untersagt, die Software mehr Nutzern zur Verfügung zu stellen als vertraglich vereinbart. Übersteigt die Anzahl der Nutzer die vertraglich vereinbarte Anzahl, muss ein Paket mit einer höheren Nutzerzahl erworben werden. Der Erwerber verpflichtet sich, die Differenz durch eine neue Transaktion im Atlassian Marketplace (Upgrade) zu bezahlen.

2.4

Der Mietvertrag hat eine Standardlaufzeit von bis zu 12 Monaten. Die Laufzeit kann jedoch abweichen, soweit Atlassian und der Atlassian Marketplace dies zulassen. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Zu Beginn ist der Erwerber berechtigt, die Software für einen Zeitraum von 30 Tagen kostenlos zu testen. Während dieses Zeitraums ist die Anbieterin nicht verpflichtet, Support- oder Wartungsleistungen zu erbringen.

2.5

Der Erwerber darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden kompatiblen Hardware nutzen. Wechselt der Erwerber seine Hardware, hat er die Software von der alten Hardware, auf der sie installiert war, zu löschen.

2.6

Die Anbieterin ist weder verantwortlich noch haftbar für die Qualität der vom Erwerber benötigten Hard- und Software noch für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Erwerber und der Anbieterin bis zum Übergabepunkt. Insbesondere im Hinblick auf Browser-Software verlangt die Anbieterin vom Erwerber die Nutzung aktueller Versionen gängiger Internetbrowser und mindestens der von Atlassian für dessen Kernprodukte geforderten Webbrowser.

2.7

Die gleichzeitige produktive Nutzung auf mehr als einem Hardware-System ist nicht zulässig.

3. Zulässige Weiterverwendung und Zugriffsbeschränkungen

3.1

Der Erwerber darf die erteilte Lizenz für die Software weiterverwenden, soweit die jeweilige Weiterverwendung erforderlich ist, um die vertraglich vereinbarte Nutzung der Software zu ermöglichen. Erforderliche Weiterverwendung umfasst insbesondere die Entwicklung und das Testen von Systemen innerhalb desselben IP-Netzwerks. Zu diesem Zweck können mehrere Entwicklerschlüssel generiert werden, soweit die allgemeinen Bestimmungen von Atlassian für Staging-, Test- und Entwicklungssysteme eingehalten werden.

3.2

Der Erwerber verpflichtet sich, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um einen unbefugten Zugriff Dritter auf die Software zu verhindern. Der Lizenzschlüssel des Erwerbers ist an einem vor unbefugtem Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Erwerbers sind verpflichtet, die vorliegenden Bedingungen dieses Vertrags sowie das Urheberrecht einzuhalten.

4. Rekompilierung und Programmänderungen

4.1

Die Rekompilierung des Softwarecodes in andere Codeformate sowie jede andere Form des Reverse Engineering der verschiedenen Produktionsstufen der Software, einschließlich jeglicher Programmänderung, ist ausschließlich zur privaten Nutzung gestattet, insbesondere zur Behebung von Fehlern. Private Nutzung im Sinne dieser Regelung beschränkt die Nutzung der Software zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken auf den Erwerber oder dessen Mitarbeiter und ist nicht dazu bestimmt, in irgendeiner Weise kommerziell verwertet zu werden.

4.2

Der Erwerber ist zur Dekompilierung der Software nur im Rahmen des § 69e UrhG berechtigt und nur, sofern die Anbieterin die zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Software erforderlichen Daten und/oder Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach entsprechender Aufforderung schriftlich zur Verfügung gestellt hat.

4.3

Der Erwerber ist zu Änderungen und sonstigen Modifikationen der Software im Sinne des § 69c UrhG nur insoweit berechtigt, als dies nach dem UrhG zwingend zulässig ist. Bevor der Kunde Mängel selbst behebt oder einen Dritten damit beauftragt, hat er der Anbieterin zunächst Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben.

4.4

Urheberrechtsvermerke und sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen weder entfernt noch verändert werden.

5. Vertragslaufzeit

Der Erwerber kann die Vertragslaufzeit im Atlassian Marketplace gemäß den dort verfügbaren Optionen wählen. Die Laufzeit verlängert sich automatisch um 12 Monate, sofern nicht eine der Parteien den Vertrag zum Ende der Laufzeit kündigt (“die Vertragslaufzeit”). Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Vertrag kann durch Betätigen der Schaltfläche “Unsubscribe” für diese Software innerhalb der Verwaltung der Basissoftware gekündigt werden.

Zu Beginn ist der Erwerber berechtigt, die Software 30 Tage lang kostenlos zu testen (vorbehaltlich Änderungen durch Atlassian). Während dieses Zeitraums ist die Anbieterin nicht verpflichtet, Support- oder Wartungsleistungen zu erbringen. Während dieses Zeitraums ist die Haftung der Anbieterin im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

6. Weiterveräußerung, Übertragung oder Unterlizenzierung

Der Erwerber darf die Software in keiner Weise übertragen, verkaufen, vermieten, verpachten, unterlizenzieren, neu lizenzieren oder abtreten. Zudem darf der Erwerber die Software Dritten nicht zugänglich machen oder auf deren Servern installieren. Vervielfältigungen sind nur zulässig, soweit sie für eine vertragsgemäße Nutzung unerlässlich sind.

7. Open-Source-Software

Wird im Produkt der Anbieterin Open-Source-Software verwendet, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Erwerbers, die Nutzungsrechte an der Software auszuüben, weder wesentlich noch nachteilig.

8. Eigentum

Der Erwerber erwirbt keine weiteren Rechte oder Berechtigungen als die durch diese Lizenz gewährte Lizenz zur Nutzung der Software während der Vertragslaufzeit; insbesondere wird er nicht Eigentümer von Marketingmaterialien, Software oder elektronischen Medien, Rechten des geistigen Eigentums, Methoden, Strategien, Forschungsergebnissen und Designs. Die Anbieterin und/oder die Lizenzgeberin behalten sich das Recht vor, sämtliche bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Lizenz erworbenen oder eingesetzten Programmierwerkzeuge, Fähigkeiten, Inhalte, Methoden, Strategien und Techniken nach eigenem Ermessen zu verwenden.

Das Eigentum an sämtlichen mithilfe der Software erstellten Dateninhalten verbleibt beim Urheber dieser Inhalte.

9. Wartungsleistungen

Zusammenfassend bietet die Anbieterin dem Erwerber während der Vertragslaufzeit folgende Leistungen kostenlos für die Software an:

Der Erwerber erhält Software-Updates (Updates), die in der von Atlassian festgelegten Weise veröffentlicht werden, sobald diese von der Lizenzgeberin bereitgestellt werden; und Die Anbieterin stellt dem Erwerber technischen Support zur Fehlerbehebung und -lösung (im Sinne von § 12.2) (nachfolgend: “Softwarepflege”) für die Software gemäß § 12.1 während der in § 13.3 genannten Support-Zeiten über die in § 11 aufgeführten Support-Kanäle bereit. Vollständige Einzelheiten zu diesen Leistungen finden sich nachfolgend in den §§ 14, 15 und 16. Die Anbieterin ist berechtigt, diese Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen (nachfolgend: der Support-Anbieter). Die Leistungen werden von der Lizenzgeberin erbracht.

10. Dauer der Softwarepflege

Die Softwarepflege wird von der Anbieterin so lange erbracht, wie der Vertrag und das Abonnement des Erwerbers fortbestehen.

11. Offizielle Support-Kanäle

Die Anbieterin stellt sicher, dass der Support-Anbieter folgende Support-Kanäle bereitstellt:

Eine öffentlich zugängliche Dokumentation Ein öffentlich zugängliches Helpdesk zur Registrierung neuer Support-Tickets Direkten E-Mail-Support über support@draw.io Die Anbieterin bemüht sich, während der in § 13.3 unten genannten Support-Zeiten über E-Mail, Chat, Atlassian-Foren, Foren der Anbieterin, soziale Medien und andere Kanäle gut erreichbar zu sein. Die Erreichbarkeit liegt jedoch im Ermessen der Anbieterin.

12. Eingeschlossene Leistungen

12.1

Die Anbieterin bietet gemeinsam mit dem Support-Anbieter während der Support-Zeiten folgende Leistungen an (vollständige Einzelheiten zu diesen Leistungen finden sich in den §§ 14, 15 und 16):

Untersuchung von Problemen mit der Software, Analyse von Fehlern (im Sinne von § 12.2) und Untersuchung der zugrunde liegenden Ursachen der gemeldeten Probleme (Ursachenanalyse), Die vorstehend genannten, begrenzten Leistungen bilden die Gesamtheit der Supportverpflichtung der Anbieterin. Darüber hinaus ist die Anbieterin nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen. Insbesondere ist die Anbieterin nicht verpflichtet, Installations-, Anpassungs-, Programmier-, Beratungs- und Schulungsleistungen zu erbringen. Bietet die Anbieterin solche Leistungen an, sind diese gesondert schriftlich zu vereinbaren und zu vergüten. Werden zusätzliche Leistungen kulanzhalber kostenlos angeboten, begründet dies keine Verpflichtung für die Zukunft. Werden zusätzliche Leistungen kulanzhalber kostenlos angeboten, ist die Haftung der Anbieterin im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

12.2

Die Anbieterin wird sich mit angemessenem Aufwand bemühen, dokumentierte, reproduzierbare

Fehler in der Software (Softwarepflege) durch kompetentes Personal und nach anerkannten Industriestandards gemeinsam mit dem Support-Anbieter zu beheben. Die Anbieterin ist nicht verantwortlich für den Erfolg der Fehlerbehebung und übernimmt insoweit keine Garantie. Die alleinige Verpflichtung der Anbieterin in Bezug auf die Fehlerbehebung besteht darin, sich gemeinsam mit dem Support-Anbieter angemessen um die Bereitstellung der Softwarepflege gemäß diesem Vertrag zu bemühen. Im Sinne dieses Vertrags ist ein “Fehler” eine erhebliche Abweichung der Funktionalität der Software von der Dokumentation der Software, die vom Erwerber gemeldet wird und nicht auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist. Kann eine Störung von der Lizenzgeberin nicht reproduziert werden, gilt sie nicht als Fehler. Die Abweichung muss einen dauerhaften und erheblichen Funktionsverlust verursachen. In diesem Fall bemühen sich die Parteien um eine Einigung über die zu ergreifenden Maßnahmen. Eine solche Einigung kann auch zwischen dem Erwerber und dem Support-Anbieter im Namen der Anbieterin erzielt werden.

12.3

Die Anbieterin ist von der Verpflichtung zur Erbringung der Softwarepflege für den Erwerber befreit (unbeschadet der Zahlungspflicht für den vereinbarten Kaufpreis der Software), insbesondere:

im Falle von Fehlern, die auf unbefugte Änderungen oder Modifikationen der Software (sowohl serverseitig als auch clientseitig) zurückzuführen sind; wenn die Installation der aktuellen oder vorherigen Softwareversionen sowie der bereitgestellten Fehlerbehebungen nicht durchgeführt wurde, es sei denn, die bereitgestellten Fehlerbehebungen sind fehlerhaft; für Softwareversionen, die einen Zeitraum (z. B. mehr als einen Monat) vor der Fehlermeldung durch den Erwerber veröffentlicht wurden. Dieser Zeitraum hängt davon ab, ob und wie Atlassian dem Erwerber erlaubt, Updates (“Release Track”) für seine Instanzen in der Atlassian Cloud zurückzuhalten. im Falle von Fehlern aufgrund unbefugter Nutzung der Software oder fehlerhafter Bedienung, es sei denn, die Software wird gemäß der Nutzerdokumentation verwendet; für von der Anbieterin bereitgestellte Software, die nicht mehr weiterentwickelt oder unterstützt wird (End-of-Life-Status), die für Testzwecke bestimmt ist und daher eine unfertige Version der Software darstellt (Beta-Version), die als finale Testversion erstellt wurde (Release Candidate) und/oder eine Entwicklungsversion (Development Release) darstellt oder als kostenlose Version genutzt wird; für jegliche Hardwaredefekte; wenn die Software auf Hardware, Software (insbesondere, aber nicht beschränkt auf nicht aktuelle Webbrowser) und Betriebssystemumgebungen genutzt wird, die von den in der Nutzerdokumentation angegebenen abweichen; im Falle von Störungen aufgrund höherer Gewalt oder ähnlicher Umstände; bei Änderungen an der Software durch den Erwerber unter Verstoß gegen diesen Vertrag; bei Änderungen an der Software, die von Technikern außerhalb der Anbieterin, mit Ausnahme der Lizenzgeberin, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Anbieterin vorgenommen wurden. Bietet die Anbieterin oder der Support-Anbieter solche Leistungen an, sind diese schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

12.4

Dem Erwerber ist bewusst, dass weder die Anbieterin noch der Hosting-Anbieter Anwendungsdaten speichern, und der Erwerber hat daher angemessene Datensicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass wiederherzustellende Daten in einem maschinenlesbaren Format gespeichert sind und vom Erwerber mit minimalem Aufwand wiederhergestellt werden können. Atlassian bietet hierzu Anleitungen für Jira-Cloud-Backups und Confluence-Cloud-Backups an.

13. Fehlermeldung, Mitwirkungspflicht und Support-Zeiten

13.1

Der Erwerber muss auftretende Fehler unverzüglich unter genauer Beschreibung des Problems über die in § 11 aufgeführten Support-Kanäle melden.

13.2

Für die Erbringung der vertraglichen Leistungen hat die Mitwirkung des Erwerbers vollständig und rechtzeitig zu erfolgen. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere Folgendes:

Der Erwerber hat alle geltenden Gesetze und Vorschriften zu beachten. Es ist untersagt, Daten oder Inhalte an die Server der Anbieterin zu übermitteln, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder Eigentums- oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen. Bei der Meldung eines Fehlers sind sämtliche Dokumentation, Log-Dateien und sonstige für die Fehlerbehebung relevanten Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen; Es dürfen nur Daten übermittelt werden, die frei von Computerviren oder sonstigem schädlichen Code sind; Der Erwerber darf im Zusammenhang mit der Nutzung der vertraglichen Software keine Software, Technologien oder Verfahren einsetzen, die geeignet sind, deren Betrieb, Sicherheit und Verfügbarkeit zu beeinträchtigen.

13.3

Zur Übermittlung von Fehlermeldungen kann der Erwerber den Support-Anbieter während der Support-Zeiten an Werktagen zwischen 09:00 und 17:00 Uhr (GMT) erreichen. Werktage umfassen Montag bis Freitag, mit Ausnahme sämtlicher gesetzlicher Feiertage in England sowie der folgenden Tage: 24. Dezember und 31. Dezember. Die Anbieterin behält sich vor, die Support-Zeiten bei Bedarf zu ändern.

13.4

Die Bearbeitung der Support-Fälle unter Berücksichtigung der in den §§ 15 und 16 genannten Reaktions- und Lösungszeiten erfolgt während der in § 13.3 genannten Support-Zeiten.

14. Fehlerklassifizierungsstufen

14.1

Bei Fehlermeldungen stellt die Anbieterin sicher, dass sich der Support-Anbieter angemessen bemüht, die Bearbeitung der Support-Fälle innerhalb der in den §§ 15 und 16 genannten Reaktions- und Lösungszeiten sicherzustellen. Die Reaktions- und Lösungszeiten hängen von der Klassifizierungsstufe ab; es gelten folgende Fehlerklassifizierungsstufen:

Priorität 1: Kritischer Fehler. Die Nutzung der gesamten Software oder eines wesentlichen Teils davon ist unmöglich oder erheblich eingeschränkt. Eine erhebliche Einschränkung liegt vor, wenn die gesamte Software oder ein wesentlicher Teil davon nicht mehr funktioniert und keine funktionale Umgehungslösung erreicht werden kann (“erhebliche Einschränkung”). Priorität 2: Sonstige Störungen. Alle sonstigen Probleme mit der Software.

14.2

Die Anbieterin stellt sicher, dass sich der Support-Anbieter angemessen bemüht, alle Support-Fälle innerhalb der nachfolgend genannten Zeiträume zu bearbeiten. Fehler der Priorität 1 werden gegenüber Fehlern der Priorität 2 vorrangig behandelt, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Registrierung im Support-System.

15. Reaktionszeit

15.1

Die Reaktionszeit ist der Zeitraum zwischen der Meldung eines Fehlers und der ersten vom Support-Anbieter ergriffenen Maßnahme. Der Zeitraum beginnt mit dem Eingang der entsprechenden Support-Anfrage über einen offiziellen Support-Kanal gemäß § 11 innerhalb der in § 13.3 genannten Support-Zeiten und läuft ausschließlich während der vereinbarten Support-Zeiten. Geht eine Meldung außerhalb der vereinbarten Support-Zeiten ein, beginnt die Reaktionszeit mit dem nächsten Support-Zeitraum.

15.2

Die Anbieterin stellt sicher, dass sich der Support-Anbieter angemessen um folgende Reaktionszeiten je nach Fehlerstufe bemüht: Priorität 1: 4 Stunden und Priorität 2: 8 Stunden.

15.3

Die Reaktionszeiten sind das erklärte Bestreben der Anbieterin. Insbesondere in Bezug auf § 14.2 garantiert die Anbieterin nicht die Einhaltung der genannten Reaktionszeiten. Die Nichteinhaltung dieser Reaktionszeiten begründet keinen Anspruch des Erwerbers auf Preisminderung, Erstattung, Kündigung des Vertrags oder eine sonstige Form der Entschädigung.

16. Lösungszeit

16.1

Die Lösungszeit ist die maximale Zeit, bis die Fehlerbehebung den Fehler löst oder eine Umgehungslösung umgesetzt wird, gerechnet ab Beginn der Bearbeitung eines Support-Falls.

16.2

Die Anbieterin stellt sicher, dass sich der Support-Anbieter mit allen angemessenen geschäftlichen Bemühungen um folgende Lösungszeiten je nach Fehlerklassifizierungsstufe bemüht: Priorität 1: 16 Stunden und Priorität 2: 40 Stunden.

16.3

Die Reaktionszeiten sind die von der Anbieterin angestrebten Lösungszeiten im Durchschnitt der letzten 5 Vorfälle dieser Prioritätsstufe. Die Lösungszeit eines einzelnen Vorfalls kann abweichen. Insbesondere in Bezug auf § 14.2 garantiert die Anbieterin nicht die Einhaltung der genannten durchschnittlichen Reaktionszeiten. Die Nichteinhaltung dieser Reaktionszeiten begründet keinen Anspruch des Erwerbers auf Preisminderung, Erstattung, Kündigung des Vertrags oder eine sonstige Form der Entschädigung.

17. Haftungsbeschränkung

Die Anbieterin haftet für Schäden, die sich aus diesem Vertrag ergeben, gleich aus welchem tatsächlichen oder rechtlichen Grund, nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

17.1

Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Anbieterin unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

17.2

Soweit die Anbieterin schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Haftung für sämtliche Fälle auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, bis zu einem Gesamtbetrag für sämtliche Schäden pro Kalenderjahr, der 100 % des vom Erwerber in diesem Kalenderjahr gezahlten Kaufpreises entspricht, soweit der Erwerber den Schaden nachweisen kann. Eine solche wesentliche Pflicht liegt stets vor, wenn die Pflicht für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags wesentlich ist und auf deren Einhaltung der Erwerber vertraut hat und vertrauen durfte. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Datenverlust und Datenbeschädigung. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieses Vertrags ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut.

17.3

Die Haftung ist ausgeschlossen im Falle einer fahrlässigen Verletzung sonstiger, nicht wesentlicher Vertragspflichten sowie (soweit die einschlägigen Gesetze dies zulassen) hinsichtlich mittelbarer und/oder Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf besondere Schäden, selbst wenn der Anbieterin die Umstände bekannt waren, unter denen ein solcher besonderer Schaden entstehen könnte; entgangenen Gewinn; entgangene erwartete Einsparungen; entgangene Geschäftschancen; Verlust des Geschäftswerts; Verlust oder Beschädigung von Daten.

17.4

Die Anbieterin stellt den Erwerber von jeglichen Ansprüchen, Klagen oder Verfahren frei, die gegen ihn wegen einer Behauptung erhoben werden, die Anbieterin habe eine Marke, ein Urheberrecht, ein Patent oder ein sonstiges Recht des geistigen Eigentums Dritter an oder im Zusammenhang mit der Software verletzt oder verletze dieses. Der Höchstbetrag, für den die Anbieterin haftet, ist wie in § 17.2 begrenzt.

17.5

Die Anbieterin haftet nicht für den Verlust der Anwendungsdaten des Erwerbers, soweit der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Erwerber keine Datensicherungen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass er verlorene Daten mit angemessenem Aufwand wiederherstellen kann.

17.6

Der Erwerber stellt die Anbieterin von jeglichen Ansprüchen, Klagen oder Verfahren frei, die gegen sie erhoben werden aufgrund von (i) einem Verstoß des Erwerbers gegen geltendes Datenschutzrecht; und/oder (ii) einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums an der Software.

18. Gebühren

Sämtliche Kosten für die Software sind im Atlassian Marketplace festgelegt. Im Atlassian Marketplace kauft und bezahlt der Erwerber direkt, es sei denn, er arbeitet mit einem Atlassian Solution Partner zusammen.

19 . Mängel

Im Falle eines Mangels (der kein “Fehler” ist) der Software wird die Anbieterin nach eigenem Ermessen den Mangel unverzüglich beheben oder Ersatz frei von Mängeln liefern, sofern der Erwerber der Anbieterin den Mangel anzeigt. Ansprüche aufgrund eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Bereitstellung der Software durch die Anbieterin.

20. Gewährleistung

20.1

Die Anbieterin gewährleistet, dass die Software während der Vertragslaufzeit die in diesem Vertrag festgelegte Beschaffenheit aufweist.

20.2

Die Anbieterin gewährleistet zudem, dass sie berechtigt ist, die Unterlizenz gemäß der Lizenz zu erteilen.

20.3

Die Anbieterin übernimmt keine weiteren Gewährleistungen. Alle sonstigen Bedingungen, Gewährleistungen oder anderen Bestimmungen, die zwischen den Parteien wirksam sein könnten oder aufgrund von Gesetz, Common Law oder anderweitig stillschweigend Bestandteil dieser Lizenz werden könnten, sind hiermit ausgeschlossen, einschließlich stillschweigender Bedingungen, Gewährleistungen oder sonstiger Bestimmungen hinsichtlich zufriedenstellender Beschaffenheit, Eignung für einen bestimmten Zweck oder der Anwendung angemessener Sorgfalt und Fachkenntnis.

20.4

Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Bereitstellung der Software durch die Anbieterin.

21. Referenznennung zu Marketingzwecken

Die Anbieterin ist berechtigt, den Namen des Erwerbers, einschließlich dessen Logo, als Referenz zu Werbezwecken zu verwenden. Der Erwerber kann jederzeit eine E-Mail an no-marketing@drawio-app.com senden. Nach Erhalt dieser E-Mail wird sich die Anbieterin bemühen, die künftige Nutzung innerhalb einer Woche einzustellen.

22. Export- und Importkontrolle

Die Lizenz und die Leistungen gemäß diesem Vertrag können in bestimmten Ländern Export- und Importbeschränkungen unterliegen. Der Erwerber hat die geltenden Export- und Importkontrollbestimmungen einzuhalten. Die Erfüllung des Vertrags durch die Anbieterin steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler und internationaler Export- und Importrechtsbestimmungen oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen entgegenstehen.

23. Kündigung

Die Anbieterin ist berechtigt, die Verpflichtung zur Erbringung der Softwarepflege (§ 9) fristlos zu kündigen, insbesondere wenn: der Erwerber gegen seine Pflichten aus diesem Vertrag verstößt und trotz Ablaufs einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung den Verstoß nicht beendet oder nicht nachweist, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Vertragsverstoßes künftig geeignet zu verhindern.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.

24. Sonstiges

Die Anbieterin ist nicht verantwortlich oder haftbar für ein Versäumnis oder eine Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag, das bzw. die unmittelbar oder mittelbar auf Umständen außerhalb ihres Einflussbereichs beruht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Streiks, Arbeitsniederlegungen, Unfälle, Kriegs- oder Terrorhandlungen, Epidemien, Pandemien oder den Ausbruch einer Infektionskrankheit, Quarantänemaßnahmen, nationale oder regionale Notstände, zivile oder militärische Unruhen, nukleare oder Naturkatastrophen oder höhere Gewalt sowie Unterbrechungen, Ausfälle oder Fehlfunktionen von Versorgungseinrichtungen, Kommunikations- oder Computerdiensten (Software und Hardware) (“höhere Gewalt”); wobei die Anbieterin sich in wirtschaftlich zumutbarem Umfang und in Übereinstimmung mit den anerkannten Praktiken der Softwarebranche bemühen wird, die Erfüllung so bald wie unter den gegebenen Umständen praktikabel wieder aufzunehmen.

Sämtliche Vereinbarungen sind in diesem Vertrag enthalten.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, sind Frankfurt am Main (Deutschland) nach deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet keine Anwendung.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine solche unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Zweck entspricht, den die Parteien bei Vertragsschluss vernünftigerweise mit dem Vertrag verbunden hätten.

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