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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seibert Solutions Austria GmbH

Abschnitt I — Allgemeiner Teil


§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB”) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Seibert Solutions Austria GmbH, Reitschulgasse 17–21, 8010 Graz, Österreich (nachfolgend „wir” oder „Anbieter”) und dem Kunden.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Die Ausführung von Leistungen oder die Annahme von Zahlungen gilt nicht als Zustimmung zu den Bedingungen des Kunden.
  3. Unsere AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 1 UGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. An Verbraucher (§ 1 KSchG) richten sich diese AGB nicht; mit Verbrauchern schließen wir auf ihrer Grundlage keine Verträge.
  4. Abschnitt II (Dienstleistungen) gilt, soweit wir Dienst- oder Werkleistungen erbringen. Abschnitt III (Lizenzvermittlung) gilt, soweit wir die Überlassung von Software-Lizenzen vermitteln. Beide Abschnitte können nebeneinander Anwendung finden.
  5. Innerhalb dieser AGB gehen die besonderen Bestimmungen der Abschnitte II/III dem Allgemeinen Teil vor.
  6. Begriffsbestimmungen:
    1. „Leistungen” sind Dienst-, Werk- und Beratungsleistungen;
    2. „Lizenzen” ist die vermittelte, zeitlich befristete Überlassung von Software;
    3. „Hersteller” ist der jeweilige Softwarehersteller (bspw. Atlassian);
    4. „SOW” ist die einzelne Leistungsbeschreibung;
    5. „Bestellung” ist der einzelne Lizenzabruf.

§ 2 Vertragsschluss
  1. Unsere Angebote sind verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als freibleibend oder als bloße Schätzung bezeichnet sind, und gelten für 30 Tage (§ 862 ABGB).
  2. Der Vertrag kommt mit der Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform (Auftragserteilung/Bestellung) oder durch Ausführung der Leistung zustande; eine Auftragsbestätigung wirkt lediglich bestätigend.

§ 3 Preise und Zahlung
  1. Alle Preise verstehen sich netto in Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 456 UGB geltend zu machen. Der Eintritt und die Folgen des Verzugs richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 1333, 1334 ABGB.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  5. Besonderheiten der Abrechnung bei der Lizenzvermittlung (u. a. Umrechnung USD/EUR) regelt § 25.

§ 4 Vertraulichkeit
  1. Die Parteien halten alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim, verwenden sie nur zu Zwecken der Vertragsdurchführung und machen sie Dritten nicht zugänglich. Vertraulich sind alle als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen, insbesondere technische, wirtschaftliche und geschäftliche Daten, Konzepte, Preise und Know-how.
  2. Ausgenommen sind Informationen, die (a) öffentlich bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung werden, (b) der empfangenden Partei bereits rechtmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren, (c) unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden oder (d) von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungspflicht rechtmäßig überlassen wurden.
  3. Gesetzlich oder behördlich angeordnete Offenlegungen bleiben zulässig; die betroffene Partei informiert die andere, soweit rechtlich zulässig, vorab.
  4. Die Weitergabe an Mitarbeiter, Subunternehmer und Berater ist zulässig, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich ist und diese entsprechenden Geheimhaltungspflichten unterliegen.
  5. Die Geheimhaltungspflichten gelten über das Vertragsende hinaus für die Dauer von drei Jahren fort; für Informationen, die dem gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen (insb. Geschäftsgeheimnisse i. S. d. §§ 26a ff. UWG), gelten sie, solange der Schutz besteht.
  6. Haben die Parteien eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) geschlossen, geht diese den vorstehenden Regelungen vor.

§ 5 Datenschutz
  1. Soweit wir personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten, gilt der zwischen den Parteien geschlossene Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO; dieser geht für Fragen des Datenschutzes vor.
  2. Informationen zur Verarbeitung durch uns als Verantwortlichen enthält unsere Datenschutzerklärung.

§ 6 Haftung
  1. Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie im Umfang einer von uns übernommenen Garantie.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut — und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
  3. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter außerhalb des vorstehend genannten Umfangs.
  4. Für den Verlust von Daten haften wir nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.
  5. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Höhere Gewalt
  1. Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf höherer Gewalt beruht. Höhere Gewalt ist ein außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei liegendes, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares Ereignis, das die Leistungserbringung unmöglich macht oder erheblich erschwert und trotz angemessener Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmung, Krieg, Terror, Aufruhr, Pandemien und Epidemien sowie darauf beruhende hoheitliche oder behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe (Streik, Aussperrung) auch bei Zulieferern, Ausfälle der Energieversorgung oder von Kommunikationsnetzen, Ausfälle von uns nicht beherrschbarer Infrastruktur Dritter (einschließlich Cloud- und Rechenzentrumsdiensten) sowie Cyberangriffe (etwa großflächige DDoS-Angriffe), soweit sie trotz angemessener Schutzmaßnahmen nicht abwendbar sind.
  2. Für die Dauer und im Umfang der höheren Gewalt sind die betroffenen Leistungspflichten ausgesetzt. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Reine Zahlungsverpflichtungen bleiben hiervon unberührt.
  3. Die betroffene Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich in Textform über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen der höheren Gewalt und unternimmt angemessene Anstrengungen, um die Auswirkungen zu begrenzen und die Leistungserbringung so bald wie möglich wieder aufzunehmen.
  4. Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den hiervon betroffenen Vertrag oder das betroffene Angebot bzw. SOW mit angemessener Frist außerordentlich zu kündigen. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.

§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung
  1. Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach den besonderen Bestimmungen des jeweiligen Abschnitts bzw. der einzelnen SOW/Bestellung.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. Nach Beendigung des Vertrags, unabhängig vom Beendigungsgrund, geben die Parteien einander sämtliche ihnen von der anderen Partei überlassenen Daten und Unterlagen binnen 30 Tagen heraus. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) bleiben unberührt.

§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand
  1. Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Graz, Österreich, sofern der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 10 Schlussbestimmungen
  1. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
  2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
  3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

Abschnitt II — Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen


§ 11 Gegenstand und Leistungsart
  1. Gegenstand sind Beratungs-, Schulungs- sowie Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Softwareentwicklung, Implementierung, Konfiguration, Migration und vergleichbaren Vorhaben des Kunden.
  2. Unsere Leistungen werden als Dienstvertrag (§ 1151 ABGB) erbracht; geschuldet ist ein sorgfältiges Tätigwerden, kein bestimmter Erfolg. Ein Werkvertrag (§§ 1165 ff. ABGB) mit geschuldetem Erfolg und Abnahme kommt nur zustande, soweit dies in einem SOW ausdrücklich vereinbart ist.

§ 12 Leistungsbeschreibung und Vertragsschluss

Der konkrete Leistungsumfang, die Liefergegenstände, das Vergütungsmodell und der Zeitplan ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. SOW. Für einfache oder standardisierte Leistungen (z. B. Festpreis-Trainings) genügt das Angebot; eine gesonderte Leistungsbeschreibung (SOW) verwenden wir bei komplexeren Vorhaben.


§ 13 Leistungserbringung
  1. Leistungen werden vor Ort, remote oder hybrid erbracht. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Leistung an Werktagen zwischen 08:00 und 17:00 Uhr (MEZ).
  2. Wir wählen das eingesetzte Personal aus und können es durch gleich qualifiziertes Personal ersetzen.

§ 14 Mitwirkungspflichten des Kunden
  1. Der Kunde stellt rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge (einschließlich System- und Cloud-Zugängen), Systeme, Entscheidungen und Ansprechpartner bereit. Die im Einzelfall erforderlichen Mitwirkungsleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. SOW.
  2. Verzögerungen aufgrund unterlassener Mitwirkung verschieben Termine und Budget entsprechend; hierdurch verursachte Mehraufwände trägt der Kunde. Eine Haftung für dadurch bedingte Verzögerungen ist ausgeschlossen.

§ 15 Vergütung
  1. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand (Time & Material), sofern im Angebot bzw. SOW kein Festpreis vereinbart ist. Es besteht keine allgemeine Preisliste; die Sätze ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder dem SOW.
  2. Reisekosten und Auslagen werden gemäß dem jeweiligen Angebot bzw. SOW erstattet. Im Übrigen gilt § 3.

§ 16 Besonderheiten bei Werkverträgen
  1. Diese Bestimmung gilt nur, soweit ein Werkvertrag vereinbart ist.
  2. Die Abnahme erfolgt nach den im SOW festgelegten Abnahmekriterien. Nimmt der Kunde nicht innerhalb von 14 Werktagen ab oder rügt er keine wesentlichen Mängel, oder setzt er das Werk produktiv ein, gilt die Leistung als abgenommen. Die Gewährleistung richtet sich nach den §§ 922 ff. ABGB in Verbindung mit dieser Abnahme; für die Haftung gilt § 6.
  3. Erkennen wir, dass vom Kunden beigestellte Stoffe, Daten, Vorgaben oder Weisungen für die Ausführung des Werks offenbar untauglich oder mangelhaft sind, weisen wir den Kunden darauf hin (§ 1168a ABGB). Unterlässt der Kunde eine gebotene Mitwirkung, gelten § 1168 ABGB sowie § 14 dieser AGB entsprechend.

§ 17 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
  1. An den für den Kunden individuell erstellten Arbeitsergebnissen räumen wir dem Kunden mit vollständiger Bezahlung eine Werknutzungsbewilligung (nicht ausschließliches Nutzungsrecht, § 24 öUrhG), zeitlich und räumlich unbeschränkt, zur eigenen geschäftlichen Nutzung ein, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung für eigene Zwecke (§ 21 öUrhG). Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Rechtseinräumung vorbehalten.
  2. Die Übertragung auf mit dem Kunden verbundene Unternehmen sowie im Rahmen einer Veräußerung des Geschäftsbetriebs ist zulässig; im Übrigen bedürfen Übertragung und Unterlizenzierung an Dritte unserer vorherigen Zustimmung in Textform.
  3. An vorbestehendem Know-how, Methoden, Konzepten, Werkzeugen und wiederverwendbaren Komponenten (Background-IP) behalten wir sämtliche Rechte; der Kunde erhält insoweit nur eine einfache Werknutzungsbewilligung, soweit dies zur Nutzung des Arbeitsergebnisses erforderlich ist. Das im Rahmen der Leistung erworbene allgemeine Wissen, Erfahrungen, Fähigkeiten und allgemeine Methoden dürfen wir frei weiterverwenden.
  4. Ein ausschließliches Werknutzungsrecht oder eine weitergehende Rechteeinräumung bedarf einer gesonderten Vereinbarung im Angebot bzw. SOW und gesonderter Vergütung.
  5. Setzen wir bei der Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge ein, gilt ergänzend: Die von uns verwendeten Prompts, KI-Konfigurationen und -Werkzeuge sind Background-IP und verbleiben bei uns, sofern sie nicht ausdrücklich als Lieferbestandteil im Angebot bzw. SOW vereinbart sind. Soweit Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise ohne schöpferische menschliche Leistung durch KI erzeugt werden und daher keinen gesetzlichen Schutzrechten (insbesondere dem Urheberrecht nach dem öUrhG) unterliegen, bezieht sich die Rechtseinräumung nach Absatz 1 nur auf die tatsächlich schutzfähigen Bestandteile; eine ausschließliche Rechtsstellung oder die Schutzfähigkeit können wir insoweit nicht gewährleisten. Der Einsatz KI-gestützter Werkzeuge erfolgt unter Wahrung der Vertraulichkeit (§ 4) und des Datenschutzes (§ 5); das Angebot bzw. SOW kann abweichende Regelungen oder Einschränkungen vorsehen.

§ 18 Subunternehmer

Wir sind berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer, freie Mitarbeiter und externe Dienstleister einzusetzen. Für deren Leistungen stehen wir wie für eigene ein; Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten werden weitergegeben.


§ 19 Gewährleistung
  1. Beim Dienstvertrag schulden wir sorgfältiges Tätigwerden nach dem gesetzlichen Dienstvertragsrecht (§§ 1151 ff. ABGB); ein Erfolg ist nicht geschuldet. Beim Werkvertrag richtet sich die Gewährleistung nach § 16.

§ 20 Referenznennung

Wir sind berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu benennen und das Projekt in allgemeiner Form darzustellen. Der Kunde kann dem jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.


Abschnitt III — Besondere Bestimmungen für die Vermittlung von Software-Lizenzen


§ 21 Gegenstand der Vermittlung
  1. Gegenstand ist die Vermittlung der zeitlich befristeten Überlassung von Software des jeweiligen Herstellers. Wir sind nicht Verkäufer oder Lizenzgeber.
  2. Der Lizenzvertrag kommt unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Hersteller zu dessen Bedingungen zustande. Die Rechte am geistigen Eigentum verbleiben beim Hersteller.

§ 22 Herstellerbedingungen
  1. Die vermittelte Software unterliegt ausschließlich den Bedingungen des jeweiligen Herstellers, denen der Kunde unmittelbar zustimmt, insbesondere:
    1. Atlassian: Atlassian Customer Agreement, Atlassian SLA, Support-Offerings.
    2. Atlassian Marketplace Vendors: die jeweiligen Bedingungen des Anbieters, insbesondere dessen Endnutzer-Lizenzvertrag (EULA) und Datenschutzbestimmungen (Privacy Policy), die der Kunde mit Bestellung, Installation oder Aktivierung unmittelbar mit dem Anbieter schließt bzw. anerkennt; ergänzend gelten die Atlassian Marketplace Terms of Use. Die Datenschutzerklärung von Atlassian ist auf diese Apps nicht anwendbar.
  2. Wir übernehmen keine Pflichten des Herstellers. Die Weiterreichung der Herstellerbedingungen erfolgt herstellerunabhängig; weitere Hersteller werden durch Ergänzung aufgenommen. Für Marketplace Apps ist allein der jeweilige Anbieter (Atlassian Marketplace Vendor) verantwortlich; dies gilt auch für Verfügbarkeit, Support sowie Datenschutz und Sicherheit der App. Der Kunde entscheidet eigenverantwortlich über deren Einsatz und die Freigabe von Daten. Unsere Haftung richtet sich nach § 24.

§ 23 Gewährleistung und Support
  1. Gewährleistungs- und Supportansprüche bestehen ausschließlich gegenüber dem Hersteller nach dessen Bedingungen/SLA. Für Atlassian sind die SLA einsehbar unter https://www.atlassian.com/legal/sla, die Support-Leistungen unter https://confluence.atlassian.com/support/atlassian-support-offerings-193299636.html.
  2. Wir schulden keine Produktgewährleistung. Von uns gesondert vereinbarte Supportleistungen sind Dienstleistungen nach Abschnitt II und nicht Teil der Lizenz.

§ 24 Haftung im Vermittlungsverhältnis
  1. Unsere Haftung beschränkt sich auf eigenes Vermittlungsverhalten (insb. ordnungsgemäße Bestellabwicklung und Weiterleitung der Bedingungen) nach Maßgabe von § 6. Für das Produkt selbst, die Leistung des Herstellers, Preisänderungen, Einstellung von Produkten oder Herstellerverstöße gegen SLA haften wir nicht.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung nach § 6 Abs. 2 der Höhe nach zusätzlich begrenzt auf den Betrag der Nettolizenzgebühren sämtlicher über uns bezogener Lizenzen der letzten 12 Monate vor Entstehen des Anspruchs.

§ 25 Abrechnung, Preise und Zahlung
  1. Es gilt die Preisstellung des Herstellers. Lizenzkosten werden in US-Dollar erhoben und im Rahmen der Angebotsstellung tagesaktuell in Euro umgerechnet; maßgeblich ist der Referenzwechselkurs der EZB. Ergibt sich zwischen dem Angebotsdatum und dem Tag der Bestellung eine wechselkursbedingte Abweichung von mehr als 3 %, wird der Euro-Betrag unserer Rechnungsstellung tagesaktuell angepasst.
  2. Preisänderungen des Herstellers werden weitergereicht; wir sind nicht Preissteller.
  3. Die Abrechnung gegenüber dem Kunden erfolgt durch uns; der Hersteller rechnet gegenüber uns ab. Es gelten netto EUR zzgl. der jeweils gültigen österreichischen Umsatzsteuer; die Rechnung wird nach österreichischen Steuervorgaben ausgestellt, im Übrigen gilt § 3. Ist der Kunde nicht in Österreich ansässig, wird keine österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen; für sonstige Leistungen an Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge, Art. 196 MwSt-RL; § 19 UStG).
  4. Zahlt der Kunde die Lizenzrechnung nicht bis zum Fälligkeitsdatum, sind wir berechtigt, die betroffenen Lizenzen beim Hersteller zu stornieren oder deren Bereitstellung bzw. Verlängerung zu unterlassen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 26 Laufzeit, Verlängerung und Kündigung
  1. Die Laufzeit der Lizenz richtet sich nach dem Abonnementzyklus des Herstellers. Verlängerung und Kündigung der Lizenz richten sich nach den Herstellerbedingungen.
  2. Wir können auf Verlängerungs-/Kündigungsfristen hinweisen, kontrollieren die Fristen des Herstellers jedoch nicht. Für versäumte Hersteller-Fristen haften wir nicht.

§ 27 Produktarten und Besonderheiten
  1. Änderungen an der Cloud (User-Anzahl, App-Status, Editionen) zwischen Angebotserstellung und Buchung sind zu unterlassen; sie löschen die zugrunde liegende Atlassian-Quote und machen das Angebot ungültig.
  2. Atlassian Cloud: Sofern nicht als „Monthly” gekennzeichnet, erfolgt keine automatische Verlängerung. Atlassian Data Center: Als Abonnement ist die Software ohne aktive Verlängerung nicht mehr nutzbar.
  3. Für Data-Center-Lizenzen ist aufgrund der herstellerseitigen Konditions- und Transaktionssystematik ein pauschaler Transaktionsaufschlag von 2 % enthalten. Dieser berücksichtigt die Abwicklung über uns als Atlassian Solution Partner sowie die damit verbundenen administrativen Aufwände, Zahlungs-, Währungs- und Vorfinanzierungsrisiken.
  4. Gemäß Atlassian Customer Agreement ist eine Rückerstattung von Upgrades oder Renewals nach Beauftragung nicht möglich.
  5. Für einzelne Produktarten gelten weitere Besonderheiten (u. a. abweichende Bedingungen, Bereitstellung, Migration).

Stand: September 2026

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