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Karma Cloud

EULA für Atlassian Cloud

Endnutzer-Lizenzvertrag für Atlassian Cloud (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Verbindlich ist die englische Fassung dieses Endnutzer-Lizenzvertrags. Diese deutsche Übersetzung dient der besseren Verständlichkeit; bei Abweichungen geht die englische Fassung vor.

Präambel

Die folgenden Bedingungen (im Folgenden: Vertrag) gelten für das Vertragsverhältnis zwischen der Seibert Group GmbH, Luisenstraße 37 - 39, 65185 Wiesbaden, Deutschland (im Folgenden: Seibert) und dem Erwerber der Software (im Folgenden: Erwerber) für die Erstlizenzierung gemäß Ziffer 1 (1) der Seibert Atlassian Apps (im Folgenden: Software).

Die folgenden Bedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Erwerber einer Unterlizenz zur Nutzung der Software (im Folgenden: Erwerber) auf dem Atlassian Marketplace (im Folgenden: Lizenz).

Sofern der Erwerber Zugang zu der auf dem Atlassian Marketplace verfügbaren Software über eine Telekommunikationsverbindung erhält sowie zu den durch die Nutzung der Software erzeugten Daten und/oder den für die Nutzung der Software erforderlichen Daten einschließlich der jeweils erforderlichen Lizenzierung der Software. Das Angebot, Zugang zur Software zu erhalten und diese zu lizenzieren, richtet sich jedoch ausschließlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder Unternehmer.

Dieser Vertrag (im Folgenden: Vertrag) legt die Bedingungen fest, zu denen die Software lizenziert und vom Erwerber genutzt werden darf. Der Begriff „Erwerber” umfasst auch dessen Mitarbeiter, Beauftragte, verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG sowie Subunternehmer. Die Bedingungen dieses Vertrags gelten, sobald der Erwerber die Software erstmals herunterlädt, installiert oder nutzt, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Der Erwerber benötigt einen aktuellen und gültigen Lizenzschlüssel oder ein aktives Abonnement, um die Produkte zu nutzen und weiter zu nutzen. Stimmt der Erwerber den Bedingungen dieses Vertrags nicht zu, darf er die Software oder damit verbundene Dienste weder herunterladen noch installieren noch nutzen.

Die Software ist urheberrechtlich geschützt (§§ 69a ff. UrhG). Das Urheberrecht an der Software unterliegt diesem Vertrag. Die Nutzungsrechte an der Software unterliegen diesem Vertrag und den Atlassian Cloud Terms of Service.

Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Erwerbers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Seibert stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Diese Präambel und die darin enthaltenen Bestimmungen sind ebenfalls Bestandteil dieses Vertrags.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für die Software draw.io. Die hierfür geltenden Bedingungen finden Sie hier: https://info.seibert-media.net/pages/viewpage.action?pageId=83460315

1. Vertragsgegenstand

1.1. Dieser Vertrag umfasst die Nutzungsrechte an der Software sowie die Wartungsleistungen, die Seibert für den vom Erwerber getätigten Kauf erbringt. Eine Übersicht der aktuellen von Seibert angebotenen Software finden Sie unter https://marketplace.atlassian.com/vendors/9093 sowie gegebenenfalls unter weiteren Vendor-Accounts (sofern von dort auf diesen EULA verlinkt wird).

1.2. Mit der Software verbundene Leistungen werden überwiegend innerhalb der Atlassian-Cloud-Umgebung erbracht (im Folgenden: „Atlassian Cloud”). Seibert hat keinen direkten Zugriff auf die Daten des Erwerbers, außer für kurze Zeit zur Bereitstellung von Cloud-Diensten. Dies umfasst die Erstellung, Bearbeitung und Speicherung von Inhalten sowie alle sonstigen Daten, die vom Erwerber mit der Software in der Atlassian Cloud erzeugt werden (im Folgenden: Anwendungsdaten). Nur technisches Personal, das den Dienst betreibt, kann möglicherweise auf die Daten des Erwerbers zugreifen. Dies dient ausschließlich der Bereitstellung von Cloud-Diensten der Software (im Folgenden: Anwendungsdaten). Seibert hat keinen Einfluss auf die Atlassian Cloud. Bitte beachten Sie für die Kernfunktionen die Atlassian Cloud Terms of Service.

1.3. Dieser Vertrag umfasst jeweils die aktuellste Version der Software vom Beginn bis zum Ende der Vertragslaufzeit.

1.4. Andere Leistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Installation, Einweisung, Schulung, Anpassung der Software oder sonstige Dienstleistungen, sind nicht Bestandteil dieses Vertrags. Sofern Seibert solche Leistungen anbietet, sind diese gesondert schriftlich zu vereinbaren.

2. Nutzungsrecht, Mehrfachnutzung und Nutzung in Netzwerken

2.1. Seibert gewährt dem Erwerber eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare a) Lizenz zur Nutzung der Software, wie sie von einer zugelassenen Quelle erworben wurde, zum unmittelbaren Nutzen von Seibert während der Laufzeit dieses Vertrags und wie in der spezifisch erworbenen Lizenz des Erwerbers sowie in diesem EULA festgelegt (zusammen die „Nutzungsrechte”). „Cloud-Dienst” bedeutet, dass Seibert die Software oder Teile davon als Software-as-a-Service für den Erwerber hostet. Dieser „Cloud-Dienst” ist ein Cloud-Dienst von Seibert. Er ist nicht zu verwechseln mit dem Cloud-Dienst, den Atlassian anbietet. Der Atlassian Cloud Service wird in diesem Dokument eindeutig als von Atlassian stammend gekennzeichnet.

2.2. Diese Nutzungsrechte dürfen nur von der maximalen Anzahl an Nutzern ausgeübt werden, für die der Erwerber über eine oder mehrere Atlassian-Kernsoftware-Lizenzen wie Confluence und/oder Jira verfügt.

2.3. Es ist untersagt, die Software mehr Nutzern zur Verfügung zu stellen als vertraglich vereinbart. Übersteigt die Anzahl der Nutzer die vertraglich vereinbarte Nutzeranzahl, muss ein Paket mit einer höheren Nutzerzahl erworben werden. Der Erwerber verpflichtet sich, die Differenz durch eine neue Transaktion im Atlassian Marketplace (Upgrade) zu begleichen.

2.4. Seibert hält Cloud-Dienste zur Nutzung auf einem zentralen Datenverarbeitungssystem bereit, das nicht Bestandteil der Atlassian Cloud ist (siehe § 1.2).

2.5. Alle Anwendungsdaten verbleiben im Ruhezustand in der Atlassian Cloud. Die Software steht gemäß den Atlassian availability standards zur Verfügung.

2.6. Alle Anwendungsdaten verbleiben im Ruhezustand auf von Seibert kontrollierten Servern mit der Google Cloud Infrastructure. Teile davon sind über Atlassian Confluence Cloud oder Atlassian Jira Cloud zugänglich.

2.7. Der Übergabepunkt für die Software und die Anwendungsdaten ist in den meisten Fällen der Webbrowser des Nutzers. Seibert ist weder verantwortlich noch haftbar für die Qualität der vom Erwerber genutzten erforderlichen Hardware und Software noch für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Erwerber und Seibert bis zum Übergabepunkt. Insbesondere bei Browser-Software verlangt Seibert vom Erwerber die Nutzung aktueller Versionen gängiger Internetbrowser und mindestens der von Atlassian für seine Kernprodukte vorausgesetzten Webbrowser.

2.8. Der Erwerber verpflichtet sich, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um jeglichen unbefugten Zugriff Dritter auf die Software zu verhindern. Der Lizenzschlüssel des Erwerbers ist an einem vor unbefugtem Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Erwerbers sind verpflichtet, die vorliegenden Bedingungen dieses Vertrags sowie das Urheberrecht einzuhalten (Sorgfaltspflicht).

2.9. Seibert nutzt Analysesoftware, um die eigene Software zu verbessern. Erfahren Sie mehr darüber hier.

3. Vertragslaufzeit

Der Erwerber kann die Laufzeit des Vertrags auf dem Atlassian Marketplace gemäß den dort verfügbaren Optionen wählen. Die Laufzeit verlängert sich automatisch um die Dauer der ursprünglich gewählten Laufzeit, sofern nicht eine der Parteien den Vertrag zum Ende der Laufzeit kündigt (die „Vertragslaufzeit”). Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Vertrag kann durch Anklicken der entsprechenden Schaltfläche „Unsubscribe” für diese Software innerhalb der Administration der Basissoftware gekündigt werden.

Zunächst ist der Erwerber berechtigt, die Software 30 Tage lang kostenlos zu testen (vorbehaltlich Änderungen durch Atlassian). Während dieses Zeitraums ist Seibert nicht verpflichtet, Support- oder Wartungsleistungen zu erbringen. Während dieses Zeitraums ist die Haftung von Seibert im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

4. Weiterverkauf, Übertragung oder Unterlizenzierung

Der Erwerber darf die Software in keiner Weise übertragen, verkaufen, vermieten, verleasen, unterlizenzieren, weiterlizenzieren oder abtreten. Insbesondere ist der Erwerber nicht berechtigt, den Zugang zur Software an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist durch die Bedingungen des Atlassian Marketplace vorgesehen. Der Erwerber hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Software und/oder die Anwendungsdaten erhalten.

5. Cloud-Dienste

Der Erwerber wird nicht vorsätzlich (a) den Zugang anderer Kunden zum Cloud-Dienst oder dessen Nutzung oder dessen Sicherheit beeinträchtigen; (b) einen Angriff auf oder eine Störung des Cloud-Dienstes begünstigen, einschließlich eines Denial-of-Service-Angriffs, unbefugten Zugriffs, Penetrationstests, Crawlings oder der Verbreitung von Schadsoftware; (c) einen ungewöhnlichen Anstieg oder eine ungewöhnliche Zunahme der Nutzung des Cloud-Dienstes durch den Erwerber verursachen, die sich negativ auf den Betrieb des Cloud-Dienstes auswirkt, oder (d) Informationen übermitteln, die nicht in der anwendbaren Dokumentation vorgesehen sind.

6. Eigentum

Der Erwerber erwirbt keine weiteren Rechte oder Befugnisse als die durch diese Lizenz gewährte Lizenz zur Nutzung der Software für die Vertragslaufzeit; insbesondere wird er nicht Eigentümer von Marketingmaterialien, Software oder elektronischen Medien, Rechten des geistigen Eigentums, Methoden, Strategien, Forschungsergebnissen und Entwürfen. Seibert behält sich das Recht vor, Programmierwerkzeuge, Fähigkeiten, Inhalte, Methoden, Strategien und Techniken, die bei der Erfüllung seiner Pflichten unter dieser Lizenz erworben oder eingesetzt wurden, in beliebiger Weise zu nutzen.

Das Eigentum an mit der Software erstellten Anwendungsdaten verbleibt beim Urheber dieser Inhalte.

7. Wartungsleistungen für die Lizenzlaufzeit

7.1. Seibert bietet dem Erwerber während der Vertragslaufzeit die folgenden Leistungen für die Software kostenlos an:

7.2. Der Erwerber erhält Software-Updates (Updates) in der von Atlassian festgelegten Weise, sobald Updates von Seibert veröffentlicht werden.

7.3. Dem Erwerber wird technischer Support zur Fehlerbehebung und Störungsbeseitigung (im Folgenden „Software-Wartung”) für die Software gemäß Ziffer 9.1 während der in Ziffer 10.3 genannten Support-Zeiten über die in Ziffer 8 aufgeführten Support-Kanäle bereitgestellt.

7.4. Die vollständigen Einzelheiten dieser Leistungen sind nachfolgend in den Ziffern 12, 13 und 14 dargelegt. Seibert ist berechtigt, diese Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

8. Support-Kanäle

8.1. Seibert bietet ausschließlich die folgenden Support-Kanäle an:

  1. Öffentlich zugängliche Dokumentation unter: https://appanvil.atlassian.net/l/cp/AyMQcGEe

  2. Öffentlich zugänglicher Helpdesk zur Registrierung neuer Support-Tickets unter: https://appanvil.atlassian.net/servicedesk/customer/portal/7

  3. E-Mail-Adresse zur Registrierung neuer Support-Tickets: karma@appanvil.atlassian.net

8.2. Seibert ist bestrebt, während der in Ziffer 10.3 genannten Support-Zeiten leicht erreichbar zu sein, per E-Mail, Chat, Atlassian-Foren, Seibert-Foren, sozialen Medien und anderen Kanälen. Die Verfügbarkeit liegt jedoch im Ermessen von Seibert.

9. Eingeschlossene Leistungen

9.1. Die folgenden Support-Leistungen werden ausschließlich von Seibert angeboten:

  1. Untersuchung von Problemen mit der Software, gegebenenfalls unter Nutzung von Fernzugriff (Fehlerbehebung) in Anwesenheit des Kunden (wie bei einer Remote-Desktop-Sharing-Sitzung),

  2. Analyse von Fehlern und Untersuchung der zugrunde liegenden Ursachen der gemeldeten Probleme (Ursachenanalyse),

  3. Unterstützung bei Interoperabilitätsproblemen mit anderer Software aus dem Atlassian Marketplace.

Die oben genannten Leistungen sind abschließend. Darüber hinaus ist Seibert nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen; insbesondere ist Seibert nicht verpflichtet, Installations-, Anpassungs-, Programmier-, Beratungs- und Schulungsleistungen zu erbringen. Sofern Seibert solche Leistungen anbietet, sind diese gesondert zu bezahlen und schriftlich zu vereinbaren.

9.2. Seibert wird sich in angemessenem Umfang bemühen, dokumentierte, reproduzierbare Fehler in der Software (Support-Leistungen) mit kompetentem Personal und gemäß anerkannten Industriestandards zu beheben. Seibert ist nicht verantwortlich für den Erfolg der Fehlerbehebung und übernimmt insoweit keine Gewähr. Im Sinne dieses Vertrags ist ein „Fehler” eine wesentliche, vom Erwerber gemeldete Abweichung zwischen der Funktionalität der Software und der Dokumentation der Software, die nicht auf einem Bedienungsfehler beruht. Kann ein Fehler von Seibert nicht reproduziert werden, gilt er nicht als Fehler. Die Abweichung muss einen dauerhaften und erheblichen Funktionsverlust verursachen. In diesem Fall werden sich die Parteien um eine Einigung über die zu ergreifenden Maßnahmen bemühen.

9.3. Anonymes Tracking kann dazu beitragen, die Software zu verbessern. Für Linchpin Intranet und Aura nutzen wir die Möglichkeiten des anonymen Trackings mit einem Opt-out-Mechanismus:

9.4. Seibert ist von der Verpflichtung zur Erbringung von Support-Leistungen für den Erwerber befreit, ohne dass dies die Zahlungspflicht für den vereinbarten Kaufpreis berührt, insbesondere

  1. bei Fehlern, die auf unbefugte Änderungen oder Modifikationen der Software zurückzuführen sind;

  2. wenn die Installation der aktuellen oder vorherigen Softwareversionen sowie der bereitgestellten Fehlerbehebungen nicht durchgeführt wurde, es sei denn, die bereitgestellten Versionen oder Fehlerbehebungen sind fehlerhaft;

  3. für Softwareversionen, die mehr als 18 Monate vor der Fehlermeldung veröffentlicht wurden, für Softwareversionen, die einen Zeitraum (z. B. mehr als einen Monat) vor der Fehlermeldung durch den Erwerber veröffentlicht wurden. Dieser Zeitrahmen hängt davon ab, ob und wie Atlassian dem Erwerber erlaubt, Updates für seine Instanzen in der Atlassian Cloud zurückzuhalten („Release Track“).

  4. bei Fehlern aufgrund unbefugter Nutzung der Software oder fehlerhafter Bedienung, es sei denn, die Software wird gemäß der Benutzerdokumentation verwendet;

  5. für vom Entwickler bereitgestellte Software, die: (a) nicht mehr weiterentwickelt oder unterstützt wird (End-of-Life-Status); (b) für Testzwecke bestimmt und daher eine unfertige Version der Software ist (Beta-Version); (c) als abschließende Testversion erstellt wurde (Release Candidate); (d) eine Entwicklungsversion ist (Development Release);

  6. bei jeglichen Hardwaredefekten;

  7. wenn die Software auf anderer Hardware oder in anderen Betriebssystemumgebungen genutzt wird als in der Benutzerdokumentation angegeben;

  8. bei Störungen infolge höherer Gewalt oder ähnlicher Umstände;

  9. bei vertragswidrigen Änderungen der Software durch den Erwerber;

  10. bei Änderungen an der Software, die von Technikern außerhalb von Seibert ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Seibert vorgenommen wurden.

Sofern Seibert solche Leistungen anbietet, sind diese schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu bezahlen.

9.5. Der Erwerber hat angemessene Datensicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass alle wiederherzustellenden Daten in einem maschinenlesbaren Format gespeichert sind und mit minimalem Aufwand wiederhergestellt werden können.

10. Fehlermeldung, Mitwirkungspflicht und Support-Zeiten

10.1. Der Erwerber muss auftretende Fehler unverzüglich unter Verwendung der in Ziffer 8 aufgeführten Support-Kanäle mit einer detaillierten Beschreibung des Problems melden.

10.2. Für die Erbringung der vertraglichen Leistungen muss die Mitwirkung vollständig und rechtzeitig erfolgen. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere Folgendes:

  1. Der Erwerber hat alle geltenden Gesetze und Vorschriften zu beachten. Es ist untersagt, Daten oder Inhalte an Server von Seibert zu übermitteln, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder Eigentumsrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen.

  2. Bei der Meldung eines Fehlers sind sämtliche Dokumentationen, Protokolldateien und sonstigen für die Fehlerbehebung relevanten Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen;

  3. Es dürfen nur Daten übermittelt werden, die frei von Computerviren oder anderem Schadcode sind;

  4. Der Erwerber darf im Zusammenhang mit der Nutzung der vertragsgegenständlichen Software keine Software, Technologien oder Verfahren einsetzen, die deren Betrieb, Sicherheit und Verfügbarkeit beeinträchtigen können.

10.3. Zum Empfang von Fehlermeldungen ist Seibert während der Support-Zeiten an Werktagen zwischen 09:00 und 17:00 Uhr (MEZ/MESZ) erreichbar. Werktage umfassen Montag bis Freitag, mit Ausnahme sämtlicher gesetzlicher Feiertage im Bundesland Hessen, Deutschland, sowie zusätzlich der folgenden Tage: 24. Dezember und 31. Dezember. Seibert behält sich vor, die Support-Zeiten bei Bedarf zu ändern.

10.4. Die Bearbeitung von Support-Fällen erfolgt unter Berücksichtigung der in den Ziffern 12 und 13 genannten Reaktions- und Lösungszeiten während der in Ziffer 3 genannten Support-Zeiten.

11. Fehlerklassifizierungsstufen

11.1. Bei Fehlermeldungen erfolgt die Bearbeitung der Support-Fälle innerhalb der in den Ziffern 12 und 13 genannten Reaktions- und Lösungszeiten. Die Reaktions- und Lösungszeiten hängen von der Klassifizierungsstufe ab; es gelten die folgenden Fehlerklassifizierungsstufen:

  • Priorität 1: Kritischer Fehler. Die Nutzung der Software ist unmöglich oder erheblich eingeschränkt. Eine erhebliche Einschränkung liegt vor, wenn die Software nicht mehr funktioniert und keine funktionsfähige Umgehungslösung erzielt werden kann.
  • Priorität 2: Sonstige Störungen. Alle anderen Probleme mit der Software.

11.2. Seibert ist bestrebt, alle Support-Fälle zeitnah zu bearbeiten. Fehler der Priorität 1 werden unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erfassung im Support-System vorrangig vor Fehlern der Priorität 2 behandelt.

12. Reaktionszeit

12.1. Die Reaktionszeit ist der Zeitraum zwischen der Meldung eines Fehlers und der ersten von Seibert ergriffenen Maßnahme. Der Zeitraum beginnt mit dem Eingang der entsprechenden Support-Anfrage innerhalb der in Ziffer 10 (3) genannten Support-Zeiten und läuft ausschließlich während der vereinbarten Support-Zeiten. Geht eine Meldung außerhalb der vereinbarten Support-Zeiten ein, beginnt die Reaktionszeit mit Beginn des nächsten Support-Zeitraums.

12.2. Seibert ist bestrebt, die folgenden Reaktionszeiten je nach Fehlerstufe einzuhalten:

  • Priorität 1: 4 Stunden
  • Priorität 2: 8 Stunden

12.3. Die Reaktionszeiten sind eine erklärte Zielsetzung von Seibert. Insbesondere im Hinblick auf die Regelung in Ziffer 11 (2) übernimmt Seibert keine Gewähr für die Einhaltung der genannten Reaktionszeiten. Die Nichteinhaltung dieser Reaktionszeiten begründet für den Erwerber kein Recht auf Preisminderung, Erstattung, Kündigung oder eine sonstige Form der Entschädigung.

12.4. Für unsere internationalen Kunden: Obwohl unsere garantierten Servicezeiten europäische Zeiten sind, bieten wir international Support mit recht schnellen Antwortzeiten an. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Abschnitts erzielten wir innerhalb der letzten 12 Wochen folgende Werte: Median der Reaktionszeit: 15 Minuten, Median der ersten Reaktionszeit: 32 Minuten, Median der Zeit bis zum Abschluss: 57 Minuten, Zufriedenheitswert: 100 von 100. Diese Zahlen umfassen einen Zeitraum von 24/7 und zeigen, dass wir auch außerhalb der gesetzlich garantierten Servicezeiten Support leisten. Ergänzend kann es für Sie hilfreich sein zu wissen, dass wir auch Vollzeitmitarbeiter in den USA beschäftigen, die ebenfalls Support leisten. Bitte beachten Sie, dass sich diese Zahlen ändern können. Bei Fragen hierzu kontaktieren Sie uns bitte jederzeit gerne.

13. Lösungszeit

13.1. Die Lösungszeit ist die maximale Zeit, nach Beginn der Bearbeitung eines Support-Falls, bis die Fehlerbehebung den Fehler löst oder eine Umgehungslösung implementiert wird.

13.2. Seibert ist bestrebt, die folgenden Lösungszeiten je nach Fehlerklassifizierungsstufe einzuhalten:

  • Priorität 1: 16 Stunden
  • Priorität 2: 40 Stunden

13.3. Ziffer 12 (3) gilt entsprechend.

14. Haftungsbeschränkung

Seibert haftet für Schäden, die aus diesem Vertrag resultieren, gleich aus welchem tatsächlichen oder rechtlichen Grund, nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

  1. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall der Verletzung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit haftet Seibert uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Soweit Seibert schuldhaft eine wesentliche Pflicht verletzt, ist die Haftung pro Kalenderjahr auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, bis zu einem Gesamtbetrag für sämtliche Schäden pro Kalenderjahr, der 100 % des vom Erwerber in diesem Kalenderjahr gezahlten Kaufpreises entspricht, soweit der Erwerber den Schaden nachweisen kann. Eine solche wesentliche Pflicht liegt stets dann vor, wenn die Pflicht für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags wesentlich ist und auf deren Einhaltung der Erwerber vertraut hat und vertrauen durfte. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Datenverlust und Datenbeschädigung.
  3. Die Haftung ist bei fahrlässiger Verletzung sonstiger, nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.
  4. Seibert wird den Erwerber von jeglichen Ansprüchen, Klagen oder Verfahren freistellen und schadlos halten, die gegen ihn aufgrund der Behauptung erhoben werden, Seibert habe eine Marke, ein Urheberrecht, ein Patent oder ein sonstiges Recht des geistigen Eigentums eines Dritten in Bezug auf die Seibert-Software verletzt oder verletze dieses. Der Höchstbetrag, für den Seibert haftet, ist wie in Absatz 2 begrenzt.
  5. Seibert haftet nicht für den Verlust von Anwendungsdaten, soweit der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Erwerber keine Datensicherungen durchgeführt hat, die es ihm ermöglichen würden, verlorene Daten mit angemessenem Aufwand wiederherzustellen. Der Erwerber wird Seibert von jeglichen Ansprüchen, Klagen oder Verfahren freistellen und schadlos halten, die gegen Seibert aufgrund (i) eines Verstoßes des Erwerbers gegen geltendes Datenschutzrecht und/oder (ii) einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums erhoben werden.

15. Gebühren

Sämtliche Kosten für die Software sind im Atlassian Marketplace festgelegt. Im Atlassian Marketplace kauft und zahlt der Erwerber direkt, es sei denn, er arbeitet mit einem Atlassian Solution Partner zusammen.

16. Gewährleistung

16.1. Seibert gewährleistet, dass die Software während der Vertragslaufzeit die in diesem Vertrag definierte Beschaffenheit aufweist.

16.2. Seibert übernimmt keine weitergehenden Garantien. Alle sonstigen Bedingungen, Gewährleistungen oder anderen Bestimmungen, die zwischen den Parteien Wirkung entfalten könnten oder stillschweigend oder auf sonstige Weise in diese Lizenz einbezogen sein könnten, sei es kraft Gesetzes, Gewohnheitsrechts oder anderweitig, werden hiermit ausgeschlossen, einschließlich stillschweigender Bedingungen, Gewährleistungen oder anderer Bestimmungen hinsichtlich zufriedenstellender Qualität, Eignung für einen bestimmten Zweck oder der Anwendung angemessener Sorgfalt und Fachkunde.

16.3. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung der Software durch Seibert.

17. Kündigung

17.1. Seibert ist berechtigt, die Verpflichtung zur Erbringung der Software-Wartung fristlos zu beenden, insbesondere wenn: der Erwerber gegen seine Pflichten aus diesem Vertrag verstößt und trotz Ablaufs einer angemessenen Frist mit Ablehnungsandrohung den Verstoß nicht beendet oder nicht nachweist, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Vertragsverstoßes künftig in geeigneter Weise zu verhindern.

17.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.

18. Nennung zu Marketingzwecken

Seibert ist berechtigt, den Namen des Erwerbers einschließlich seines Logos als Referenz zu Werbezwecken zu verwenden. Der Erwerber kann jederzeit eine E-Mail an help@seibert.group senden. Nach Eingang dieser E-Mail wird sich Seibert bemühen, die künftige Nutzung innerhalb einer Woche einzustellen.

19. Export- und Importkontrolle

Die Lizenz und die Leistungen im Rahmen dieses Vertrags können in bestimmten Ländern Export- und Importbeschränkungen unterliegen. Der Erwerber hat die geltenden Export- und Importkontrollvorschriften einzuhalten. Die Erfüllung des Vertrags durch Seibert steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler und internationaler Export- und Importrechtsvorschriften oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen entgegenstehen.

20. Sonstiges

20.1. Seibert ist nicht verantwortlich oder haftbar für ein Versäumnis oder eine Verzögerung bei der Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag, das bzw. die unmittelbar oder mittelbar durch Umstände außerhalb seiner Kontrolle verursacht wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Streiks, Arbeitsniederlegungen, Unfälle, Kriegs- oder Terrorhandlungen, Epidemien, Pandemien oder den Ausbruch von Infektionskrankheiten, Quarantänemaßnahmen, nationale oder regionale Notstände, zivile oder militärische Unruhen, nukleare oder Naturkatastrophen oder höhere Gewalt sowie Unterbrechungen, Ausfälle oder Störungen von Versorgungsleistungen, Kommunikations- oder Computerdiensten (Software und Hardware) („Höhere Gewalt”); wobei klargestellt wird, dass Seibert wirtschaftlich angemessene, den anerkannten Praktiken der Softwarebranche entsprechende Anstrengungen zu unternehmen hat, um die Erfüllung so bald wie unter den Umständen praktikabel wiederaufzunehmen.

20.2. Sämtliche Vereinbarungen sind in diesem Vertrag enthalten.

20.3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Frankfurt am Main (Deutschland) unter Anwendung deutschen Rechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet keine Anwendung.

20.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine solche unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Zweck entspricht, den die Parteien dem Vertrag bei dessen Abschluss vernünftigerweise beigemessen hätten.

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Seibert Group GmbH

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Wiesbaden
Luisenstraße 37-39
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48147 Münster

Seibert Solutions Austria GmbH

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Graz
Reitschulgasse 17-21
8010 Graz
Dornbirn
Hintere Achmühlerstraße 1b
6850 Dornbirn

Seibert Solutions Switzerland AG

Schweiz
In Bächlere 21a
8108 Dällikon

Seibert Solutions Denmark ApS

Danmark
Blegdamsvej 6
2200 København

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