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Seibert Group GmbH – EULA für Atlassian Server

Endnutzer-Lizenzvertrag für Atlassian Server (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Verbindlich ist die englische Fassung dieses Endnutzer-Lizenzvertrags. Diese deutsche Übersetzung dient der besseren Verständlichkeit; bei Abweichungen geht die englische Fassung vor.

Stand: 01/2023

Präambel

Die folgenden Bedingungen (im Folgenden: Vertrag) gelten für das Vertragsverhältnis zwischen der Seibert Group GmbH, Luisenstraße 37 - 39, 65185 Wiesbaden, Deutschland (im Folgenden: Seibert) und dem Erwerber der Software (im Folgenden: Erwerber), für die Erstlizenzierung gemäß Ziffer 1 (1) der Seibert Atlassian Apps (im Folgenden: Software).

Die folgenden Bedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Erwerber einer Unterlizenz zur Nutzung der Software (im Folgenden: Erwerber) über den Atlassian Marketplace (im Folgenden: Lizenz).

Sofern der Erwerber über eine Telekommunikationsverbindung Zugang zu der im Atlassian Marketplace verfügbaren Software erhält, sowie zu den durch die Nutzung der Software erzeugten Daten und/oder den für die Nutzung der Software erforderlichen Daten einschließlich der jeweils erforderlichen Lizenzierung der Software. Das Angebot, Zugang zur Software zu erhalten und diese zu lizenzieren, richtet sich jedoch ausschließlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder Unternehmer.

Dieser Vertrag (im Folgenden: Vertrag) legt die Bedingungen fest, unter denen die Software lizenziert und vom Erwerber genutzt werden darf. Der Begriff „Erwerber” umfasst auch dessen Mitarbeiter, Beauftragte, verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG sowie Subunternehmer.

Die Bedingungen dieses Vertrags gelten, sobald der Erwerber die Software erstmals herunterlädt, installiert oder nutzt, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Der Erwerber benötigt einen aktuellen und gültigen Lizenzschlüssel oder ein aktives Abonnement, um die Produkte zu nutzen und weiter zu nutzen. Stimmt der Erwerber den Bedingungen dieses Vertrags nicht zu, darf er die Produkte oder damit verbundene Dienste weder herunterladen noch installieren noch nutzen.

Die Software ist urheberrechtlich geschützt (§§ 69a ff. UrhG). Das Urheberrecht an der Software unterliegt diesem Vertrag. Die Nutzungsrechte an der Software unterliegen diesem Vertrag.

Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Erwerbers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Seibert stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Diese Präambel und die darin enthaltenen Bestimmungen sind ebenfalls Bestandteil dieses Vertrags.

Diese Bedingungen gelten nicht für die Software draw.io. Die dafür geltenden Bedingungen finden Sie hier: https://info.seibert-media.net/pages/viewpage.action?pageId=95846502

1. Vertragsgegenstand

1.1 Dieser Vertrag gewährt die Berechtigung zur Nutzung der Software und zum Erhalt der Wartungsleistungen. Eine Übersicht der aktuellen Software, die Seibert im Atlassian Marketplace anbietet, finden Sie im jeweiligen Software-Eintrag im Atlassian Marketplace (im Folgenden: Dokumentation).

1.2 Dieser Vertrag umfasst die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags jeweils aktuellste Version der Software.

1.3 Andere Leistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Installation, Einweisung, Schulung, Anpassung der Software oder sonstige Leistungen, sind nicht Bestandteil dieses Vertrags. Sofern Seibert solche Leistungen anbietet, sind diese gesondert schriftlich zu vereinbaren.

2. Nutzungsrecht, Mehrfachnutzung und Nutzung in Netzwerken

2.1 Seibert gewährt dem Erwerber eine nicht ausschließliche, unbefristete Lizenz zur Nutzung der Software (zusammen die „Nutzungsrechte”).

2.2 Diese Nutzungsrechte dürfen nur von der Höchstzahl an Nutzern ausgeübt werden, für die der Erwerber über eine Atlassian-Kernsoftware-Lizenz wie Confluence und/oder Jira verfügt. Das Trello-Power-Up ist zum jetzigen Zeitpunkt vollständig kostenlos.

2.3 Es ist untersagt, die Software mehr Nutzern zur Verfügung zu stellen als vertraglich vereinbart. Übersteigt die Anzahl der Nutzer die vertraglich vereinbarte Nutzeranzahl, muss ein Paket für eine höhere Nutzeranzahl erworben werden. Der Erwerber verpflichtet sich, die Differenz durch eine neue Transaktion im Atlassian Marketplace zu begleichen (Upgrade).

2.4 Der Erwerber darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden kompatiblen Hardware nutzen. Wechselt der Erwerber seine Hardware, muss er die Software von der alten Hardware, auf der sie installiert war, löschen.

2.5 Seibert ist weder verantwortlich noch haftbar für die Qualität der vom Erwerber genutzten erforderlichen Hard- und Software noch für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Erwerber und Seibert bis zum Übergabepunkt. Insbesondere für Browser-Software verlangt Seibert vom Erwerber die Nutzung aktueller Versionen gängiger Internetbrowser und mindestens der von Atlassian für dessen Kernprodukte geforderten Webbrowser.

2.6 Die gleichzeitige produktive Nutzung auf mehr als einem Hardware-System ist nicht gestattet.

3. Zulässige Weiternutzung und Zugriffsbeschränkungen

3.1 Der Erwerber darf die gewährte Lizenz für die Software nur dann weiternutzen, wenn die jeweilige Weiternutzung notwendig ist, um die vertraglich vereinbarte Nutzung der Software zu ermöglichen. Zur notwendigen Weiternutzung zählt insbesondere die Entwicklung und das Testen von Systemen innerhalb desselben IP-Netzwerks. Zu diesem Zweck können mehrere Entwicklerschlüssel generiert werden, sofern die allgemeinen Bestimmungen von Atlassian für Staging-, Test- und Entwicklungssysteme erfüllt sind.

3.2 Der Erwerber verpflichtet sich, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um jeglichen unbefugten Zugriff Dritter auf die Software zu verhindern. Der Lizenzschlüssel des Erwerbers ist an einem gegen unbefugten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Erwerbers sind verpflichtet, die vorliegenden Bedingungen dieses Vertrags sowie das Urheberrecht einzuhalten.

3.3 Der Erwerber ist berechtigt, die Software durch Übergabe des Lizenzschlüssels dauerhaft an einen Dritten zu übertragen. In diesem Fall hat der Erwerber die Nutzung der Software vollständig einzustellen und sämtliche installierten Kopien der Software zu entfernen. Der Dritte ist an die Anforderungen und Spezifikationen von Atlassian gebunden.

4. Rekompilierung und Programmänderungen

4.1 Die Rekompilierung des Software-Codes in andere Codeformate sowie jede andere Form des Reverse Engineering der unterschiedlichen Erzeugungsstufen der Software einschließlich jeglicher Programmänderung ist ausschließlich zum privaten Gebrauch gestattet, insbesondere zur Behebung von Fehlern. Der private Gebrauch im Sinne dieser Regelung beschränkt die berufliche oder gewerbliche Nutzung der Software auf den Erwerber oder dessen Mitarbeiter und ist nicht dazu bestimmt, in irgendeiner Weise kommerziell verwertet zu werden.

4.2 Der Erwerber ist nur im Rahmen des § 69e UrhG zur Dekompilierung der Software berechtigt und auch nur dann, wenn Seibert die notwendigen Daten und/oder Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach einer entsprechenden Aufforderung schriftlich zur Verfügung gestellt hat, um die Interoperabilität mit anderer Software herzustellen.

4.3 Der Erwerber ist nur insoweit berechtigt, Änderungen und sonstige Modifikationen der Software im Sinne des § 69c UrhG vorzunehmen, als dies nach dem UrhG uneingeschränkt zulässig ist. Bevor der Kunde Mängel selbst behebt oder einen Dritten damit beauftragt, hat er Seibert zunächst Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben.

4.4 Urheberrechtsvermerke und andere zur Softwarekennzeichnung verwendete Merkmale dürfen weder entfernt noch verändert werden.

5. Testnutzung

Zunächst ist der Erwerber berechtigt, die Software 30 Tage lang kostenlos zu testen (vorbehaltlich Änderungen durch Atlassian). Während dieses Zeitraums ist Seibert nicht verpflichtet, Support- oder Wartungsleistungen zu erbringen. Während dieses Zeitraums ist die Haftung von Seibert im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

6. Vervielfältigung

Vervielfältigungen der Software sind nur zulässig, soweit sie für eine vertragsgemäße Nutzung zwingend erforderlich sind.

7. Open-Source-Software

Sofern Open-Source-Software im Produkt von Seibert eingesetzt wird, beeinträchtigt dies die Fähigkeit des Erwerbers, die Nutzungsrechte an der Software auszuüben, nicht wesentlich oder nachteilig.

8. Eigentum

Der Erwerber erwirbt keine anderen Rechte oder Befugnisse als die durch diese Lizenz gewährte Lizenz zur Nutzung der Software für die Laufzeit; insbesondere wird er nicht Eigentümer von Marketingmaterialien, jeglicher Software oder elektronischen Medien, gewerblichen Schutzrechten, Methoden, Strategien, Forschungsergebnissen und Designs. Seibert behält sich das Recht vor, sämtliche Programmierwerkzeuge, Fähigkeiten, Inhalte, Methoden, Strategien und Techniken, die bei der Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Lizenz erworben oder eingesetzt werden, nach eigenem Ermessen zu verwenden.

Das Eigentum an mithilfe der Software erstellten Dateninhalten verbleibt beim Urheber dieser Inhalte.

9. Wartungsleistungen

9.1 Seibert bietet dem Erwerber nach dem Erwerb der Erstlizenz im Rahmen des Software-Wartungsvertrags die folgenden Leistungen für die Software kostenlos an:

Der Erwerber erhält Software-Updates (Updates) in der von Atlassian festgelegten Weise, sobald Updates von Seibert veröffentlicht werden; und Seibert stellt dem Erwerber technischen Support zur Fehlersuche und Behebung von Fehlern (im Sinne der Definition in Ziffer 12.2) (im Folgenden „Software-Wartung”) für die Software gemäß Ziffer 12.1 während der in Ziffer 13.3 genannten Support-Zeiten über die in Ziffer 11 aufgeführten Support-Kanäle bereit;

9.2 Nach dem Erwerb der Erstlizenz für die Software hat der Erwerber für einen Zeitraum von 12 Monaten Anspruch auf Software-Wartung durch Seibert. Während dieses Wartungszeitraums sind die in Ziffer 11 aufgeführten Support-Kanäle zu nutzen.

9.3 Nach Ablauf des anfänglichen Wartungszeitraums von 12 Monaten kann der Anspruch auf Software-Wartung gemäß Ziffer 10 verlängert werden.

9.4 Die vollständigen Einzelheiten dieser Leistungen sind nachstehend in den Ziffern 14, 15 und 16 aufgeführt. Seibert ist berechtigt, diese Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen (im Folgenden: Support-Anbieter).

10. Verlängerung der Software-Wartung

10.1 Der Erwerber kann die Bereitstellung der Software-Wartung jederzeit durch den Kauf einer Verlängerung der Software-Wartung erneuern. Die erworbene Verlängerung der Software-Wartung unterliegt den Bestimmungen dieses Vertrags in gleicher Weise wie der anfängliche Wartungszeitraum.

10.2 Unabhängig vom Zeitpunkt der Verlängerung der Software-Wartung kann die Dauer des neuen Software-Wartungszeitraums vom Erwerber festgelegt werden; sie beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf des letzten Wartungszeitraums und endet mit dem letzten Tag des vom Erwerber festgelegten Zeitraums.

10.3 Alle Verlängerungen der Software-Wartung müssen über den Atlassian Marketplace erfolgen, entweder direkt oder über einen Atlassian Solution Partner, und müssen die dort von Atlassian festgelegten relevanten Bedingungen erfüllen.

11. Offizielle Support-Kanäle

Seibert bietet die folgenden Support-Kanäle an:

Seibert ist bemüht, während der in Ziffer 13.3 genannten Support-Zeiten leicht erreichbar zu sein, per E-Mail, Chat, Atlassian-Foren, sozialen Medien und anderen Kanälen. Die Erreichbarkeit liegt jedoch im Ermessen von Seibert.

12. Umfang der Leistungen

12.1 Seibert bietet während der Support-Zeiten die folgenden Leistungen an (die vollständigen Einzelheiten dieser Leistungen finden Sie in den Ziffern 14, 15 und 16):

  • Untersuchung von Problemen mit der Software,
  • Analyse von Fehlern (im Sinne der Definition in Ziffer 12.2) und Untersuchung der zugrunde liegenden Ursachen der gemeldeten Probleme (Ursachenanalyse),

Die vorstehend genannten, eingeschränkten Leistungen umfassen die gesamte Verpflichtung von Seibert zur Erbringung von Support-Leistungen. Darüber hinaus ist Seibert nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen. Insbesondere ist Seibert nicht verpflichtet, Installations-, Anpassungs-, Programmier-, Beratungs- und Schulungsleistungen zu erbringen. Sofern Seibert solche Leistungen anbietet, sind diese gesondert zu vergüten und schriftlich zu vereinbaren. Werden zusätzliche Leistungen kulanzhalber kostenlos angeboten, begründet dies keine Verpflichtung für die Zukunft. Werden zusätzliche Leistungen kulanzhalber kostenlos angeboten, ist die Haftung von Seibert im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

12.2 Seibert wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um dokumentierte, reproduzierbare Fehler in der Software (Software-Wartung) unter Einsatz kompetenten Personals und nach anerkannten Industriestandards zu beheben. Seibert ist nicht für den Erfolg der Fehlerbehebung verantwortlich und übernimmt insoweit keine Garantie. Die alleinige Verpflichtung von Seibert im Hinblick auf die Fehlerbehebung besteht darin, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die Software-Wartung gemäß diesem Vertrag zu erbringen. Im Sinne dieses Vertrags ist ein „Fehler” eine erhebliche, vom Erwerber gemeldete Abweichung der Funktionalität der Software von der Dokumentation der Software, die nicht auf einem Anwenderfehler beruht. Kann ein Fehler von Seibert nicht reproduziert werden, gilt er nicht als Fehler. Die Abweichung muss zu einem dauerhaften und erheblichen Funktionsverlust führen. In diesem Fall bemühen sich die Parteien um eine Einigung über die zu ergreifenden Maßnahmen. Eine solche Einigung kann zwischen dem Erwerber und Seibert erzielt werden.

12.3 Seibert ist von der Verpflichtung zur Erbringung der Software-Wartung für den Erwerber befreit (unbeschadet der Zahlungspflicht für den vereinbarten Kaufpreis der Software), insbesondere:

  • bei Fehlern, die auf unbefugte Änderungen oder Modifikationen der Software zurückzuführen sind (sowohl serverseitig als auch clientseitig);
  • wenn die Installation der aktuellen oder vorherigen Softwareversionen sowie der bereitgestellten Fehlerbehebungen nicht durchgeführt wurde, es sei denn, die bereitgestellten Versionen oder Fehlerbehebungen sind fehlerhaft;
  • für Softwareversionen, die einen Zeitraum (z. B. mehr als einen Monat) vor der Fehlermeldung durch den Erwerber veröffentlicht wurden. Dieser Zeitraum hängt davon ab, ob und wie Atlassian dem Erwerber erlaubt, Updates für seine Instanzen in der Atlassian Cloud zurückzuhalten (“Release Track”).
  • bei Fehlern aufgrund unbefugter Nutzung der Software oder fehlerhafter Bedienung, es sei denn, die Software wird gemäß der Anwenderdokumentation genutzt;
  • für von Seibert bereitgestellte Software, die nicht mehr weiterentwickelt oder unterstützt wird (End-of-Life-Status), für Testzwecke bestimmt und daher eine unfertige Version der Software ist (Beta-Version), als finale Testversion erstellt wurde (Release Candidate) und/oder eine Entwicklungsversion ist (Development Release) oder als kostenlose Version genutzt wird;
  • bei Hardwarefehlern jeglicher Art;
  • wenn die Software auf anderer Hardware, Software (einschließlich, aber nicht beschränkt auf nicht aktuelle Webbrowser) oder in anderen Betriebssystemumgebungen genutzt wird als in der Anwenderdokumentation angegeben;
  • bei Störungen infolge höherer Gewalt oder vergleichbarer Umstände;
  • bei Änderungen an der Software, die der Erwerber unter Verstoß gegen diesen Vertrag vorgenommen hat;
  • bei Änderungen an der Software, die von Technikern außerhalb von Seibert ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Seibert vorgenommen wurden.

Sofern Seibert solche Leistungen anbietet, sind diese schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

12.4 Der Erwerber hat zur Kenntnis zu nehmen, dass weder Seibert noch der Hosting-Anbieter Anwendungsdaten speichern, und hat daher angemessene Datensicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass alle wiederherzustellenden Daten in einem maschinenlesbaren Format gespeichert sind und vom Erwerber mit minimalem Aufwand wiederhergestellt werden können. Atlassian bietet die folgenden Richtlinien für Jira-Cloud-Backups und Confluence-Cloud-Backups von Atlassian.

13. Fehlermeldung, Mitwirkungspflicht und Support-Zeiten

13.1 Der Erwerber muss auftretende Fehler unverzüglich unter Verwendung der in Ziffer 11 aufgeführten Support-Kanäle mit einer detaillierten Problembeschreibung melden.

13.2 Für die Erbringung der vertraglichen Leistungen muss die Mitwirkung des Erwerbers vollständig und rechtzeitig erfolgen. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere folgende Punkte:

  • Der Erwerber hat alle geltenden Gesetze und Vorschriften zu beachten. Es ist untersagt, Daten oder Inhalte an Server von Seibert zu übertragen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder Eigentumsrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen.
  • Bei der Meldung eines Fehlers sind unverzüglich sämtliche Dokumentation, Protokolldateien und sonstige für die Fehlersuche relevante Informationen zur Verfügung zu stellen;
  • Es dürfen nur Daten übermittelt werden, die frei von Computerviren oder sonstigem schädlichen Code sind;
  • Der Erwerber darf im Zusammenhang mit der Nutzung der vertraglichen Software keine Software, Technologien oder Verfahren einsetzen, die deren Betrieb, Sicherheit und Verfügbarkeit beeinträchtigen können.

13.3 Zur Übermittlung von Fehlermeldungen kann der Erwerber Seibert an Werktagen zwischen 09:00 und 17:00 Uhr (GMT) während der Support-Zeiten erreichen. Werktage umfassen Montag bis Freitag, mit Ausnahme aller gesetzlichen Feiertage in England, sowie der folgenden Tage: 24. Dezember und 31. Dezember. Seibert behält sich vor, die Support-Zeiten bei Bedarf zu ändern.

13.4 Die Bearbeitung der Support-Fälle unter Berücksichtigung der in den Ziffern 15 und 16 genannten Reaktions- und Lösungszeiten erfolgt während der in Ziffer 13.3 genannten Support-Zeiten.

14. Fehlerklassifizierungsstufen

14.1 Bei Fehlermeldungen ist Seibert bemüht, sicherzustellen, dass die Bearbeitung der Support-Fälle innerhalb der in den Ziffern 15 und 16 genannten Reaktions- und Lösungszeiten erfolgt. Die Reaktions- und Lösungszeiten hängen von der Klassifizierungsstufe ab; es gelten folgende Fehlerklassifizierungsstufen:

  • Priorität 1: Kritischer Fehler. Die Nutzung der gesamten Software oder eines wesentlichen Teils davon ist unmöglich oder erheblich eingeschränkt. Eine erhebliche Einschränkung liegt vor, wenn die gesamte Software oder ein wesentlicher Teil davon nicht mehr funktioniert und keine funktionsfähige Umgehungslösung erreicht werden kann („erhebliche Einschränkung”).
  • Priorität 2: Sonstige Störungen. Alle sonstigen Probleme mit der Software.

14.2 Seibert ist bemüht, alle Support-Fälle innerhalb der nachstehend genannten Zeiträume zu bearbeiten. Fehler der Priorität 1 werden unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erfassung im Support-System vorrangig vor Fehlern der Priorität 2 behandelt.

15. Reaktionszeit

15.1 Die Reaktionszeit ist der Zeitraum zwischen der Meldung eines Fehlers und der ersten von Seibert ergriffenen Maßnahme. Der Zeitraum beginnt mit dem Eingang der entsprechenden Support-Anfrage über einen offiziellen Support-Kanal gemäß Ziffer 11 innerhalb der in Ziffer 13.3 genannten Support-Zeiten und läuft ausschließlich während der vereinbarten Support-Zeiten. Geht eine Meldung außerhalb der vereinbarten Support-Zeiten ein, beginnt die Reaktionszeit mit dem nächsten Support-Zeitraum.

15.2 Seibert ist um folgende Reaktionszeiten je nach Fehlerstufe bemüht: Priorität 1: 4 Stunden und Priorität 2: 8 Stunden.

15.3 Die Reaktionszeiten sind eine erklärte Zielvorgabe von Seibert. Insbesondere im Hinblick auf die Regelung in Ziffer 14.2. übernimmt Seibert keine Garantie für die Einhaltung der genannten Reaktionszeiten. Die Nichteinhaltung dieser Reaktionszeiten begründet für den Erwerber kein Recht auf Preisminderung, Erstattungsanspruch, Kündigung des Vertrags oder eine sonstige Form der Entschädigung.

16. Lösungszeit

16.1 Die Lösungszeit ist die maximale Zeit, bis die Fehlerbehebung den Fehler löst oder eine Umgehungslösung implementiert wird, nachdem mit der Bearbeitung eines Support-Falls begonnen wurde.

16.2 Seibert ist um folgende Lösungszeiten je nach Fehlerklassifizierungsstufe bemüht: Priorität 1: 16 Stunden und Priorität 2: 40 Stunden.

16.3 Bei den genannten Zeiten handelt es sich um die von Seibert angestrebten Lösungszeiten im Durchschnitt der letzten 5 Vorfälle der jeweiligen Prioritätsstufe. Die tatsächliche Lösungszeit eines einzelnen Vorfalls kann abweichen. Insbesondere im Hinblick auf die Regelung in Ziffer 14.2. übernimmt Seibert keine Garantie für die Einhaltung der genannten durchschnittlichen Zeiten. Die Nichteinhaltung dieser Zeiten begründet für den Erwerber kein Recht auf Preisminderung, Erstattungsanspruch, Kündigung des Vertrags oder eine sonstige Form der Entschädigung.

17. Haftungsbeschränkung

Seibert haftet für Schäden aus diesem Vertrag, gleich aus welchem tatsächlichen oder rechtlichen Grund, nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

17.1 Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Seibert uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

17.2 Soweit Seibert schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Haftung für alle Fälle auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, bis zu einem Gesamtbetrag für sämtliche Schäden pro Kalenderjahr, der 100 % des vom Erwerber in diesem Kalenderjahr gezahlten Kaufpreises entspricht, soweit der Erwerber den Schaden nachweisen kann. Eine solche wesentliche Vertragspflicht liegt stets vor, wenn die Pflicht für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags wesentlich ist und der Erwerber auf ihre Einhaltung vertraut hat und vertrauen durfte. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Datenverlust und Datenbeschädigung. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieses Vertrags ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut.

17.3 Die Haftung ist ausgeschlossen bei fahrlässiger Verletzung sonstiger, nicht wesentlicher Vertragspflichten sowie (soweit die geltenden Gesetze dies zulassen) für mittelbare und/oder Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf besondere Schäden, selbst wenn Seibert die Umstände kannte, unter denen ein solcher besonderer Schaden entstehen konnte; entgangenen Gewinn; entgangene erwartete Einsparungen; entgangene Geschäftschancen; Verlust des Geschäftswerts; Verlust oder Beschädigung von Daten.

17.4 Seibert stellt den Erwerber von sämtlichen Ansprüchen, Klagen oder Verfahren frei, die gegen ihn aufgrund einer Behauptung erhoben werden, dass Seibert eine Marke, ein Urheberrecht, ein Patent oder ein sonstiges Recht des geistigen Eigentums Dritter im Zusammenhang mit der Software verletzt hat oder verletzt. Der Höchstbetrag, für den Seibert haftet, ist wie in Ziffer 17.2 begrenzt.

17.5 Seibert haftet nicht für den Verlust von Anwendungsdaten des Erwerbers, soweit der Schaden darauf beruht, dass der Erwerber es versäumt hat, Datensicherungen durchzuführen, die sicherstellen, dass verlorene Daten mit angemessenem Aufwand wiederhergestellt werden können.

17.6 Der Erwerber stellt Seibert von sämtlichen Ansprüchen, Klagen oder Verfahren frei, die gegen Seibert aufgrund (i) eines Verstoßes des Erwerbers gegen geltendes Datenschutzrecht und/oder (ii) einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums an der Software erhoben werden.

18. Gebühren

Sämtliche Kosten für die Software werden im Atlassian Marketplace festgelegt. Im Atlassian Marketplace kauft und zahlt der Erwerber direkt, es sei denn, er arbeitet mit einem Atlassian Solution Partner zusammen.

19. Mängel

Im Falle eines Mangels (der kein „Fehler” ist) der Software wird Seibert nach eigenem alleinigen Ermessen den Mangel unverzüglich beheben oder eine mangelfreie Ersatzlieferung erbringen, sofern der Erwerber Seibert den Mangel anzeigt. Ansprüche aufgrund eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Bereitstellung der Software durch Seibert.

20. Gewährleistung

20.1 Seibert garantiert, dass die Software die in diesem Vertrag festgelegte Beschaffenheit aufweist.

20.2 Seibert garantiert ferner, dass es zur Gewährung der Unterlizenz gemäß der Lizenz berechtigt ist.

20.3 Seibert übernimmt keine weiteren Garantien. Alle sonstigen Bedingungen, Gewährleistungen oder anderen Bestimmungen, die zwischen den Parteien wirksam sein könnten oder stillschweigend in diese Lizenz einbezogen werden, sei es kraft Gesetzes, Gewohnheitsrechts oder auf sonstige Weise, sind hiermit ausgeschlossen, einschließlich stillschweigender Bedingungen, Gewährleistungen oder sonstiger Bestimmungen zur zufriedenstellenden Qualität, Eignung für einen bestimmten Zweck oder zur Anwendung angemessener Sorgfalt und Fachkenntnis.

20.4 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Bereitstellung der Software durch Seibert.

21. Nennung zu Marketingzwecken

Seibert ist berechtigt, den Namen des Erwerbers einschließlich seines Logos als Referenz zu Werbezwecken zu verwenden. Der Erwerber kann jederzeit eine E-Mail an marketing@seibert.group senden. Nach Eingang dieser E-Mail wird sich Seibert bemühen, die künftige Nutzung innerhalb einer Woche einzustellen.

22. Export- und Importkontrolle

Die Lizenz und die Leistungen im Rahmen dieses Vertrags können in bestimmten Ländern Export- und Importbeschränkungen unterliegen. Der Erwerber hat die geltenden Export- und Importkontrollvorschriften einzuhalten. Die Erbringung des Vertrags durch Seibert steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler und internationaler Export- und Importrechtsvorschriften oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen bestehen.

23. Kündigung

Seibert ist berechtigt, die Verpflichtung zur Erbringung der vereinbarten Software-Wartung (Ziffer 9) fristlos zu beenden, insbesondere wenn: der Erwerber gegen seine Pflichten aus diesem Vertrag verstößt und trotz Setzung einer angemessenen Frist mit Ablehnungsandrohung den Verstoß nicht beendet oder nicht nachweist, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Vertragsverstoßes künftig angemessen zu verhindern.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.

24. Sonstiges

Seibert ist nicht verantwortlich oder haftbar für ein Versäumnis oder eine Verzögerung bei der Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag, das bzw. die unmittelbar oder mittelbar durch Umstände außerhalb seiner Kontrolle verursacht wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Streiks, Arbeitsniederlegungen, Unfälle, Kriegs- oder Terrorhandlungen, Epidemien, Pandemien oder den Ausbruch von Infektionskrankheiten, Quarantänemaßnahmen, nationale oder regionale Notstände, zivile oder militärische Unruhen, nukleare oder Naturkatastrophen oder höhere Gewalt sowie Unterbrechungen, Ausfälle oder Fehlfunktionen von Versorgungseinrichtungen, Kommunikations- oder Computerdiensten (Software und Hardware) (im Folgenden „Höhere Gewalt”); dabei gilt, dass Seibert wirtschaftlich angemessene, den anerkannten Praktiken der Softwarebranche entsprechende Anstrengungen zu unternehmen hat, um die Leistung so bald wie unter den gegebenen Umständen praktikabel wiederaufzunehmen.

Sämtliche Vereinbarungen sind in diesem Vertrag enthalten.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main (Deutschland) unter Geltung deutschen Rechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet keine Anwendung.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Sinn entspricht, den die Parteien dem Vertrag bei dessen Abschluss vernünftigerweise beigemessen hätten.

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